Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1. Die Verjährung schließt die strafrechtliche Ahndung einer Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus. Der Eintritt der Verjährung begründet deshalb ein Prozess- / Verfahrenshindernis.
2. Um die strafrechtliche Einschätzung vornehmen zu können bedarf es der genaueren Betrachtung der der durch den „Dritten“ erzwungenen Handlung.
Hierzu muss der Sachverhalt der Anlage genauer ausgeleuchtet werden.
Ich gehe mangels anderweitiger Angaben von Folgendem aus:
Sie wurden lediglich mit der Übergabe des Geldes an den „Händler“ beauftragt.
Weitere Tätigkeiten (Vermittlung des Geschäftes) oder Versprechungen haben Sie nicht übernommen. Der Auftrag stand nicht in Verbindung mit dem von Ihnen selbst getätigten Geschäft mit dem „Händler“. Kurz: Ein Vertrag kam zwischen „Dritten“ und „Händler“ ohne Ihre Beteiligung zustande.
Sie hatten selbst gegen den Händler einen Anspruch. Dieser wurde mittels einer Rückzahlung teilweise befriedigt. Es war Ihnen kaum möglich zu erkennen, dass in der Rückzahlung auch Beträge für den „Dritten“ erhalten waren. Sollten die Angaben der Korrektur bedürfen bitte ich um Mitteilung über die Nachfragefunktion.
Da Sie bei der Rückgabe wohl nicht vorsätzlich Beträge des Dritten behalten haben liegt hier m.E. keine Unterschlagung vor zumal Sie seinerzeit lediglich Überbringer waren.
Tatsächlich wurden aber Gelder des Dritten an Sie ausbezahlt. Der Dritte könnte Ihnen gegenüber durchaus einen Anspruch auf Herausgabe des für Ihn bestimmten Geldes gehabt haben. Auch wenn dieser verjährt ist, so läge lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht vor. Dann wären sein Verlangen und die Androhung einer Strafanzeige allerdings nicht rechtswidrig wenn er einen Anspruch auf die erzwungene Handlung hat.
Problematisch ist hier, dass der „Dritte“ den Betrag durch „überhöhte“ Aufzinsung verdoppelt hat. Sollte er vorsätzlich zuviel verlangt haben, so wäre bei dem übermäßigen Betrag an eine Strafbarkeit zu denken.
3. Den dem „Dritten“ zustehenden Betrag können Sie trotz der Verjährung nicht mehr zurückfordern.
Den zuviel bezahlten Betrag können Sie ohne weiteres herausverlangen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Danke für Ihre Angtwort, die mir aber Argumentativ noch nicht weiterhilft deshalb meine Nachfragen:
ihre unterstellten Anahmen treffen zu .
Ich habe von einem Forumskollegen die Auskunft dass von mir und dem Dritten der jeweilige Vetragspartner der "Händler" ist. Und vom Dritten Forderungen nur an den Händler, und nicht an mich, zu stellen sind! Also der Dritte die Forderung an den Händler stellen muss und dieser dann seine Rückforderung an mich stellen muss. Weil ich einen Anspruch auf 100% des Geldes habe aber nur 60 % erhalten hätte ich nicht zurückzahlen müssen. Es sei auschließlich Saché des Händlers dann den Dritten zu befriedigen. (Wahrscheinlich sind aber diese Ansprüche schon verjährt).
Weshalb ich den unter Nötigung zustandegekommenen Zahlungen nicht zurückfordern kann verstehe ich nicht. Und wenn diese Abpressung rechtens sein soll weshalb sind dann nicht auch die Zinsen gerechtfertigt?
-inwieweit wird eine wahrscheinlich bereits verjährte Unterschlagung des Dritten wieder strafrechtlich relevant wenn diese in Zusammenhang mit den o.g. m.E. ungerechtfertigte Bereicherung und Nötigung steht.
Diese Handlung ist m.E der Grund weshalb der Dritte seine Forderung (obwohl er wusste dass Geld ausbezahlt wurde) an der Händler nicht angemahnt hat, die Verjährung sollte wohl abgewartet werden.
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Sie haben das dem Dritten zustehende Geld von dem Händler auf Kosten des Dritten ohne rechtlichen Grund erhalten. Dieses war nicht für Sie sondern zur Weiterleitung bestimmt. Insofern ist – gerade wegen Ihrer vorhergehenden Botentätigkeit – von einem Auftrag auszugehen nachdem Sie das Geld an den Dritten weiterleiten sollten.
Entscheidend ist hier der Zuweisungsgehalt des Rechtes an dem Geld. Rechteinhaber ist der Dritte (in Höhe der für ihn bestimmten Gelder).
Die Drohung mit der Anzeige ist in Höhe der dem Dritten zustehenden Gelder (inkl. der gesetzl. zulässigen Zinsen) nicht rechtswidrig.
Der Dritte hatte Anspruch auf das Geld. Sie hätten es mit Hinweis auf eine evt. Verjährung nicht zahlen müssen. Da aber bezahlt wurde kann das Geld nicht zurückverlangt werden.
Der darüber liegende Betrag (etwa durch unzulässige, überhöhte Zinsen errechnet) steht dem Dritten nicht zu. Insofern ist bezüglich dieses zuviel geforderten Betrages an eine Strafbarkeit zu denken.
Auch haben Sie in Höhe dieses Betrages Anspruch auf Rückzahlung.
Wenn eine Straftat verjährt ist kann sie nicht mehr verfolgt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -