Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Sie haben das zutreffend erkannt. Ihre vertragliche Regelung ist zunächst eindeutig. Selbst wenn das Finanzamt anders entscheiden würde, ergäbe sich daraus ein Freistellungsanspruch gegen den Bauträger.
Weiterhin gilt, dass bei abgrenzbaren Teilleistungen, die separat in Rechnung gestellt werden, die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt dieser Rechnungsstellung anfällt. Da insoweit die Lesitung auch fällig ist nach Abnahme, besteht keine Verpflichtung, nach Fertigstellung 19 % Mehrwertsteuer auf das gesamte Bauwerk zu erheben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Sie haben das zutreffend erkannt. Ihre vertragliche Regelung ist zunächst eindeutig. Selbst wenn das Finanzamt anders entscheiden würde, ergäbe sich daraus ein Freistellungsanspruch gegen den Bauträger.
Weiterhin gilt, dass bei abgrenzbaren Teilleistungen, die separat in Rechnung gestellt werden, die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt dieser Rechnungsstellung anfällt. Da insoweit die Lesitung auch fällig ist nach Abnahme, besteht keine Verpflichtung, nach Fertigstellung 19 % Mehrwertsteuer auf das gesamte Bauwerk zu erheben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Rückfrage vom Fragesteller
20. Dezember 2006 | 13:09
Verzeihen Sie, wenn ich jetzt nochmal nachfrage.
Heisst das, das uns der Bauträger erst für Leistungen ab dem 01.01.2007 mit 19% in Rechnung stellen darf und für die bereits getätigten Leistungen die 16% bestehen bleiben???
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20. Dezember 2006 | 20:17
Danke für Ihre Nachfrage. Ja, genau das heißt es und wir von Bauträgern durchaus auch so praktiziert.
Hochachtungsvoll