20. Februar 2008
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08:57
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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ein Erbverzichtsvertrag (§§ 2346 ff BGB) wird grundsätzlich nicht durch Zeitablauf unwirksam. Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn dies im Erbverzichtsvertrag so bestimmt worden ist.
Zu seiner Wirksamkeit bedarf er der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. Dies ist nach Ihrer Schilderung erfolgt.
Gem. § 2351 BGB kann ein Erbverzicht wieder aufgehoben werden. Dies bedarf jedoch wiederum der notariellen Beurkundung. Hat Ihr Bruder in dem Erbverzichtsvertrag auf seine gesamten Ansprüche aus dem Nachlass Ihrer Mutter verzichtet, hat er diesbezüglich keine Ansprüche.
Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Erbverzichtsvertrag aus einem anderen Grunde unwirksam ist.
Dies kann jedoch von hier nicht beurteilt werden.
Ob Ihr Bruder noch Ansprüche aus dem Nachlass Ihres Vaters hat, ist von der letzten Verfügung Ihres Vaters abhängig.
Ansprüche aus Pflichtteilsrecht verjähren nach 3 Jahren. Insoweit kann die Durchsetzung verhindert werden.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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