Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Entscheidend ist, was schriftlich im ersten Testament steht. Wenn dort nur eine Erbeinsetzung auf den ersten Erbfall erfolgt ist, durfte Ihre Mutter ein neues Testament machen.
In diesem Fall reicht eine mündliche Zusage nicht aus. Sie und Ihre Geschwister haben dann nur einen Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt.
Wenn allerdings im ersten Testament bereits steht, dass Sie und Ihre Geschwister nach dem zweiten Elternteil erben, kann eine neue Erbfolge von Ihrer Mutter nicht angeordnet werden..
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Entscheidend ist, was schriftlich im ersten Testament steht. Wenn dort nur eine Erbeinsetzung auf den ersten Erbfall erfolgt ist, durfte Ihre Mutter ein neues Testament machen.
In diesem Fall reicht eine mündliche Zusage nicht aus. Sie und Ihre Geschwister haben dann nur einen Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt.
Wenn allerdings im ersten Testament bereits steht, dass Sie und Ihre Geschwister nach dem zweiten Elternteil erben, kann eine neue Erbfolge von Ihrer Mutter nicht angeordnet werden..
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-