Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der überlebende Ehegatte erbt ohne Berücksichtigung des Güterstandes neben Verwandten 1. Ordnung (Kinder) zu 1/4.
Haben die Eheleute keine Regelung über den Güterstand getroffen, so leben sie nach § 1363 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
In diesem Fall steht dem überlebende Ehegatte zum Anteil, der sich aus seinem Erbrecht neben Verwandten ergibt, nach § 1371 Abs.1 BGB zusätzlich 1/4 des Erbes zu.
Insgesamt hatte der Ehegatte, Ihr Vater, also Anspruch auf 1/2 der Erbmasse.
Der damals ausgestellte Erbschein ist demnach richtig.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der überlebende Ehegatte erbt ohne Berücksichtigung des Güterstandes neben Verwandten 1. Ordnung (Kinder) zu 1/4.
Haben die Eheleute keine Regelung über den Güterstand getroffen, so leben sie nach § 1363 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
In diesem Fall steht dem überlebende Ehegatte zum Anteil, der sich aus seinem Erbrecht neben Verwandten ergibt, nach § 1371 Abs.1 BGB zusätzlich 1/4 des Erbes zu.
Insgesamt hatte der Ehegatte, Ihr Vater, also Anspruch auf 1/2 der Erbmasse.
Der damals ausgestellte Erbschein ist demnach richtig.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
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