20. September 2022
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14:11
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Fragen,
"Gehört dieses Hauskonto zur Erbmasse [...]? Und wie können wir über das Hauskonto verfügen.",
wie folgt beantworten.
Da es sich um ein gemeinschaftliches Konto handelt, treten die drei Erben in die Stellung Ihrer Mutter (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Da beide Inhaber verfügungsbefugt waren, bleibt die Cousine es. An die Stelle Ihrer Mutter treten die drei Erben in Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1 BGB) neben die Cousine.
Die "Hälfte" des Kontos Ihrer Mutter gehört zur Erbmasse.
Als Erbengemeinschaft können Sie über das Konto verfügen. Die Erben können nur gemeinschaftlich handeln und dürfen auch nur über den ihnen zustehenden Anteil verfügen.
Möglicherweise sieht der Konto-Vertrag Besonderheiten vor oder es gibt Absprachen zwischen Ihrer Mutter und Ihrer Cousine, die weitergelten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt