Erbengemeinschaft: Erbschein spät beantragt

8. Mai 2017 13:28 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Für die Beantragung eines Erbscheins gibt es keine Fristen. Eine Ausschlagung kann aber nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erklärt werden. In der Regel erhält der (gesetzliche) Erbe diese Kenntnis mit dem Moment, wo er vom Tod des Erblassers erfährt.

Guten Tag,

ich bin in einer Erbengemeinchaft. Einer der Miterben hat sich bereit erklärt, den Erbschein für alle zu zeitnah zu beantragen, dies jedoch viel zu spät getan, so dass die 6 Wochenfrist schon abgelaufen ist. Ist dies zum Nachteil ( auch wegen einer möglichen Ausschlaggung)? Ich kann ja nichts ausschlagen von dem ich noch keine offizielle Information habe.
Gibt es sonstige Nachteile? Ich lebe im Ausland. Der Erbfall ist in Deutschland.
8. Mai 2017 | 14:33

Antwort

von


(920)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Erbschein kann jederzeit beim Nachlassgericht beantragt werden. Es gibt dafür keine Frist, die einzuhalten wäre.

Anderes gilt für eine Ausschlagung: Die Frist für die Ausschlagung eines Erbes beträgt 6 Wochen. Sie beginnt gem. § 1944 BGB mit dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten. Das ist aber in der Regel nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins, sondern der Zeitpunkt, an dem Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben. Denn Ihre Erbenstellung wird ja durch den Tod des Erblassers begründet, nicht durch den Erbschein.

Wenn Sie bei Fristbeginn im Ausland leben, beträgt die Frist für eine Ausschlagung gem. § 1944 Abs. 2 BGB sechs Monate.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Ergänzung vom Anwalt 8. Mai 2017 | 14:56
Ergänzend darf ich noch auf Folgendes hinweisen:

Sofern Sie einen Erbschein beantragt haben, haben Sie damit die Erbschaft konkludent angenommen und können in der Regel die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Wenn Sie sich über etwaige Nachlassverbindlichkeiten geirrt haben, sollten Sie umgehend prüfen, den Erbscheinsantrag zurückzunehmen und eine Ausschlagung vorzunehmen.
ANTWORT VON

(920)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589

Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119055 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...