8. Mai 2017
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14:33
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Erbschein kann jederzeit beim Nachlassgericht beantragt werden. Es gibt dafür keine Frist, die einzuhalten wäre.
Anderes gilt für eine Ausschlagung: Die Frist für die Ausschlagung eines Erbes beträgt 6 Wochen. Sie beginnt gem. § 1944 BGB mit dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten. Das ist aber in der Regel nicht der Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins, sondern der Zeitpunkt, an dem Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben. Denn Ihre Erbenstellung wird ja durch den Tod des Erblassers begründet, nicht durch den Erbschein.
Wenn Sie bei Fristbeginn im Ausland leben, beträgt die Frist für eine Ausschlagung gem. § 1944 Abs. 2 BGB sechs Monate.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Ergänzung vom Anwalt
8. Mai 2017 | 14:56
Ergänzend darf ich noch auf Folgendes hinweisen:Sofern Sie einen Erbschein beantragt haben, haben Sie damit die Erbschaft konkludent angenommen und können in der Regel die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Wenn Sie sich über etwaige Nachlassverbindlichkeiten geirrt haben, sollten Sie umgehend prüfen, den Erbscheinsantrag zurückzunehmen und eine Ausschlagung vorzunehmen.