Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Nach der Regelung des § 2034 Abs. 2 BGB beträgt die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts zwei Monate. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt in dem die Mitteilung über den abgeschlossenen Vertrag den einzelnen Miterben zugeht. Zu einer solchen Mitteilung gegenüber den Miterben ist im Übrigen der Verkäufer des Erbteils verpflichtet, wie sich aus § 469 BGB ergibt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt je nachdem ob das dingliche Erfüllungsgeschäft vollzogen ist oder nicht durch formlose Erklärung gegenüber dem verpflichteten Miterben , vgl. § 464 BGB oder gegenüber dem Käufer, wie sich dies aus § 2035 BGB ergibt. Da im vorliegenden Fall ein notarieller Kaufvertrag vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Übertragung bereits erfolgt ist. Damit muss das Vorkaufsrecht von den beiden Miterben gemeinschaftlich gegenüber dem Käufer erklärt werden. Sollte im Vertrag vereinbart sein, dass die Übertragung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung etc. erfolgt, so wäre eine Ausübung gegenüber dem Verkäufer erforderlich.
Durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes kommt der ursprüngliche Kaufvertrag nicht zustande und es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis welches den Käufer verpflichtet, den erhaltenen Erbanteil auf die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben zu übertragen. Im Gegenzug sind die Miterben verpflichtet, den gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Außerdem tragen die Miterben die Kosten der Ausübung des Vorkaufsrechts und zwar inklusive der Kosten einer Rückübertragung.
Auf die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben kommt daher neben der Zahlung des Kaufpreises auch die Erstattung der dem Käufer entstandenen Kosten für die notarielle Abwicklung zu.
Sie müssen also die Ausübung des Vorkaufsrechts mitteilen und den Käufer auffordern seinen Anteil zu übertragen Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der ihm entstandenen Kosten. Den übrigen Kaufpreis müssen Sie an den Verkäufer zahlen, vgl. § 464 BGB
Zur Übertragung des Hauses mit dem Grundstück müssen die verkaufenden Miterben rechtlich auch in der Lage sein. Somit ist die Ausübung des Vorkaufsrechtes zwingend vorher durchzuführen und zudem der Grundbesitz auf die danach verbleibende Miterbengemeinschaft grundbuchlich umzuschreiben. Erst dann sind Sie in der Lage hierüber Verfügungen zu treffen, sprich das Objekt zu veräußern.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Nach der Regelung des § 2034 Abs. 2 BGB beträgt die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts zwei Monate. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt in dem die Mitteilung über den abgeschlossenen Vertrag den einzelnen Miterben zugeht. Zu einer solchen Mitteilung gegenüber den Miterben ist im Übrigen der Verkäufer des Erbteils verpflichtet, wie sich aus § 469 BGB ergibt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt je nachdem ob das dingliche Erfüllungsgeschäft vollzogen ist oder nicht durch formlose Erklärung gegenüber dem verpflichteten Miterben , vgl. § 464 BGB oder gegenüber dem Käufer, wie sich dies aus § 2035 BGB ergibt. Da im vorliegenden Fall ein notarieller Kaufvertrag vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Übertragung bereits erfolgt ist. Damit muss das Vorkaufsrecht von den beiden Miterben gemeinschaftlich gegenüber dem Käufer erklärt werden. Sollte im Vertrag vereinbart sein, dass die Übertragung erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung etc. erfolgt, so wäre eine Ausübung gegenüber dem Verkäufer erforderlich.
Durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes kommt der ursprüngliche Kaufvertrag nicht zustande und es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis welches den Käufer verpflichtet, den erhaltenen Erbanteil auf die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben zu übertragen. Im Gegenzug sind die Miterben verpflichtet, den gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Außerdem tragen die Miterben die Kosten der Ausübung des Vorkaufsrechts und zwar inklusive der Kosten einer Rückübertragung.
Auf die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben kommt daher neben der Zahlung des Kaufpreises auch die Erstattung der dem Käufer entstandenen Kosten für die notarielle Abwicklung zu.
Sie müssen also die Ausübung des Vorkaufsrechts mitteilen und den Käufer auffordern seinen Anteil zu übertragen Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der ihm entstandenen Kosten. Den übrigen Kaufpreis müssen Sie an den Verkäufer zahlen, vgl. § 464 BGB
Zur Übertragung des Hauses mit dem Grundstück müssen die verkaufenden Miterben rechtlich auch in der Lage sein. Somit ist die Ausübung des Vorkaufsrechtes zwingend vorher durchzuführen und zudem der Grundbesitz auf die danach verbleibende Miterbengemeinschaft grundbuchlich umzuschreiben. Erst dann sind Sie in der Lage hierüber Verfügungen zu treffen, sprich das Objekt zu veräußern.