28. Juli 2008
|
16:57
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
1.
Wenn Sie das Bestattungsinstitut beauftragt haben, haften Sie diesem gegenüber mit der Summe der Bestattungskosten. Allerdings haben Sie die Möglichkeit von den Erben diese Kosten gem. § 1968 BGB erstattet zu bekommen.
Gem. § 74 SGB XII werden demjenigen, der verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu übernehmen, ihm dies aber nicht zuzumuten ist, diese erstattet. Verpflichtete im Sinne dieser Vorschrift sind:
1. Erben (§1968 BGB)
2. beim Tod der Mutter eines nichtehelichen Kindes in Folge Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater (§ 1615)
3. der Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB)
4. Geschwister (§ 2 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen)
5. die örtlichen Ordnungsbehörden bei unbekannten Verstorbenen bzw. bei bekannten Verstorbenen ohne Angehörige
6. der Fiskus als Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist (§§ 1936, 1937 BGB)
Da Sie das Erbe ausgeschlagen haben, sind Sie nicht Erbe. Inwieweit Sie Unterhaltsverpflichtet gewesen sind, kann von hier nicht eingeschätzt werden.
Gem. eines Beschlusses des Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Az.: 8 ME 76/03 vom 19.05.2003 müssen Kinder, auch wenn Sie selbst keine Erben sind, die Kosten für eine Bestattung (vorerst) übernehmen. Kommen die Kinder ihrer Pflicht nicht nach, so sind die jeweiligen Ordnungsbehörden verpflichtet, die Bestattung zu übernehmen. Die für die Bestattung aufgewendeten Kosten kann die Behörde als Aufwendungsersatz von den Kindern verlangen.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen. Da Ihre Schwester vermögend ist, wird sich die Behörde in Ihrem Falle wahrscheinlich an Ihre Schwester wenden.
Sie könnten daher dem Bestattungsinstitut den Auftrag zur Bestattung kündigen, mit dem Hinweis, dass Sie kein Erbe und nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen. Kosten die bereits durch das Bestattungsinstitut angefallen sind, werden Sie aber in jedem Fall, als Auftraggeber, übernehmen müssen. Die Höhe der von Ihnen zu übernehmenden Kosten sind von dem Vertrag mit dem Bestattungsinstitut abhängig.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und mit diesem sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl, nach Prüfung Ihrer Unterlagen, beraten lassen. Dabei sollte der Vertrag mit dem Bestattungsinstitut auf die Kündigungsklauseln geprüft werden um festzustellen, ob eine Kündigung aus ökonomischer Sicht sinnvoll ist.
2.
Als Nichterbe dürfen Sie sich den Mietvertrag nicht kündigen, da im Zweifel das Mietverhältnis auf den Erben übergeht. Dieser haftet auch für alle weiteren entstehenden Kosten.
Andererseits könnte ein möglicher Erbe, wenn Sie das Mietverhältnis kündigen oder andere Entscheidungen treffen, die dem Erben vorbehalten sind, schadensersatz geltend machen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.