Entstehen Nachteile wenn Kind bei Mutter Hauptwohnsitz hat?

8. März 2021 12:51 |
Preis: 65,00 € |

Familienrecht


Meine Partnerin und ich haben uns im guten getrennt, sie zieht mit unserem Kind in eine neue Wohnung. Die neue Wohnung ist nur zehn Kilometer entfernt, ich habe weiterhin alle Rechte und Pflichten (Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgepflicht ist geteilt) für den Umgang mit unserem Kind.

Sie möchte den Hauptwohnsitz unseres Kind bei sich anmelden und bei mir soll die Nebenwohnung eingetragen werden.

Ich bin damit auch einverstanden, da wir uns darauf geeinigt haben dass unser Kind weiterhin bei mir im Ort in den Kindergarten gehen darf um ihn nicht aus der gewohnten Umgebung zu nehmen und dass ich mich weiterhin genau so einbringen kann wie bisher.

Ich habe nur eine Befürchtung, auch wenn wir uns im guten und außergerichtlich einigen konnten, dass die Mutter irgendwann doch weiter wegziehen möchte und ich dann eher schlechte Chancen habe dagegen zu widersprechen, weil der offizielle Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist.

Ich möchte ungern einen Rechtsstreit starten, aber ich hätte gerne Ratschläge wie ich im Zweifelsfall nachweisen kann dass der Lebensmittelpunkt nicht ausschließlich bei der Mutter ist sondern auch bei mir.
Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Wenn Ihr Kind die meiste Zeit im Haushalt der Mutter lebt, besteht die Verpflichtung, dort auch den Hauptwohnsitz anzumelden. Mit Aufenthaltsbestimmungs- oder Sorgerecht hat dies nichts zu tun.

Wenn Ihre Frau mit dem Kind (erneut) umziehen will, braucht sie, solange sie nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, Ihre Zustimmung. Allerdings ist die Anmeldung des Hauptwohnsitzes natürlich ein Indiz dafür, dass das Kind schwerpunktmäßig bei der Mutter lebt und hat damit indirekt Auswirkungen auf ein eventuelles Verfahren wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

Den Nachweis über die Häufigkeit des Aufenthalts bei Ihnen können Sie mit einer schriftlichen Umgangsvereinbarung nachweisen, wenn diese von beiden Eltern unterschrieben ist.

Sie sollten allerdings ggf. klären, ob ein Verbleib im Kindergarten vor Ort auch dann möglich ist, wenn das Kind nicht mehr dort weinen Hauptwohnsitz hat. Dies wird teilweise sehr unterschiedlich gehandhabt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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