Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gericht hat hier im Ergebnis richtigerweise auf die gesetzliche Erbfolge abgestellt. Ein gerichtliche hinterlegtes Testament ist nicht gegeben, da das Testament nicht durch Ihre Schwester beim Gericht eingereicht wurde. Auch kommt es hierauf nicht an, da Ihre Schwester hier das Testament vom Gericht auf ihren Wunsch zurückerhalten hat, § 2256 BGB.
Ein Testament kann jederzeit vom Erblasser widerrufen werden. Dies folgt aus § 2253 BGB. Wurde das Einschreiben handschriftlich von Ihrer Schwester geschrieben, so ist darin der Widerruf zu sehen. Auch wenn das Testament durch Ihre Schwester zerstört oder verändert wurde, ist es widerrufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Leider finde ich keine Antwort auf meine Frage ob die im Testament ausgesprochene Enterbung meiner juengeren Schwester und mir auch auf unsere Abkoemmlinge zutrifft, obwohl diese oder der Stamm nicht benannt wurden. Treten unsere Abkoemmlinge an unserer statt bei gesetzlicher Erbfolge ein?
Die zwei Widerrufe des Testamentes waren mit Schreibmaschine gefertigt aber handschriftlich unterschrieben und per Einschreiben/Rueckschein an den Bruder gegangen. Stellt das einen gueltigen Widerruf dar
Herzlichen Dank
Ist die Enterbung wirksam, so wären sowie Sie, wie auch Ihre Nachkommen enterbt.
Eine Anfechtung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Diese sind:
§ 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
Einen Anfechtungsgrund kann ich hier nicht erkennen.
In den Einschreiben an Ihrer Bruder ist kein wirksamer Widerruf gegeben, da dieses Einschreiben nicht selbst ein formwirksames Testament ausgelegt werden kann. Es hätte hier insgesamt handschriftlich ausgefertigt werden müssen.
Wurde das Testament nicht vernichtet oder verändert (z. B. durchgestrichen), so bleibt das Testament wirksam. Daher kommt es hier darauf an, ob das Testament im Original dem Gericht vorgelegt werden kann. Wird das Testament nicht aufgefunden, so ist dies ein Indiz dafür, dass es durch Ihre Schwester vernichtet wurde. Hierfür sprechen dann auch die Briefe an Ihren Bruder.