28. Juli 2010
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12:46
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Vorgehensweise kommt einer Entziehung des Pflichtteils gleich. Das ist nur in den Grenzen des § 2333 BGB zulässig.
Der Pflichtteil besteht nach § 2303 BGB in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hieran ist nicht zu rütteln, weil sich durch eine Minderung des Pflichtteils in der von Ihnen genannten Weise die gesetzlich festgelegte Höhe des Pflichtteils willkürlich zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten reduziert werden könnte.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Rechtsanwalt Karlheinz Roth