Sehr geehrter Fragesteller,
so wie ich den Vertragstext verstanden habe, kauft der Vermieter die Farbe von einem Vorschuss, den Sie vorher bezahlt haben, es sei denn, es ist gar kein Anstrich mit Farbe notwendig. In diesem Fall sollen Sie das Geld zurückerhalten (letzter Absatz). Zum anderen sollen Sie selbst aber dazu verpflichtet sein einen professionellen Maler zur Ausführung der Arbeiten zu beauftragen (mittlerer Absatz). Des Weiteren soll bei Zweifeln über die Qualität der Arbeit ein Malermeister entscheiden, den Sie beauftragen müssten. Die Kosten hierfür sollen von demjenigen getragen werden, der in diesem Streit das Nachsehen hat.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Vermieter diese Vertragsklauseln vorformuliert hat und auch gegenüber anderen Mietern verwendet oder zumindest die Absicht hatte diese auch gegenüber anderen Mietern zu verwenden oder es sich um einen Formularvertrag handelt (dies sollten Sie im Zweifel aber in Erfahrung bringen). Sollte dies der Fall sein, stellen die Klauseln allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar und unterliegen der Inhaltskontrolle. Hierfür ist die Absicht erforderlich die Klausel mindestens dreimal verwenden zu wollen. Ist ein Teil der Klausel unwirksam, ohne dass der andere Teil sinnvoll stehen bleiben kann, ist die gesamt Klausel unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Klausel in AGB u.a. dann unwirksam, wenn sie dem Mieter von Wohnraum die Renovierungsarbeiten aufbürdet und ihm die Möglichkeit nimmt die Renovierungsarbeiten in Eigenleistung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 09.06.2010, Az.: VIII ZR 294/09). Dies ist hier der Fall. Alleine deshalb ist die Auferlegung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter, zumindest hinsichtlich der Malerarbeiten, bereits vollumfänglich unwirksam. Es könnten zudem auch noch weitere Gründe für eine Unwirksamkeit vorliegen, die aber nur bei vollständiger Kenntnis des Vertragstextes genauer geprüft werden könnten, insbesondere da in der vorliegenden Vorschrift auch einige Verweisungen sind.
Ich hoffe ich habe Ihnen hiermit weitergeholfen. Sollte noch etwas unklar sein, betätigen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
so wie ich den Vertragstext verstanden habe, kauft der Vermieter die Farbe von einem Vorschuss, den Sie vorher bezahlt haben, es sei denn, es ist gar kein Anstrich mit Farbe notwendig. In diesem Fall sollen Sie das Geld zurückerhalten (letzter Absatz). Zum anderen sollen Sie selbst aber dazu verpflichtet sein einen professionellen Maler zur Ausführung der Arbeiten zu beauftragen (mittlerer Absatz). Des Weiteren soll bei Zweifeln über die Qualität der Arbeit ein Malermeister entscheiden, den Sie beauftragen müssten. Die Kosten hierfür sollen von demjenigen getragen werden, der in diesem Streit das Nachsehen hat.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Vermieter diese Vertragsklauseln vorformuliert hat und auch gegenüber anderen Mietern verwendet oder zumindest die Absicht hatte diese auch gegenüber anderen Mietern zu verwenden oder es sich um einen Formularvertrag handelt (dies sollten Sie im Zweifel aber in Erfahrung bringen). Sollte dies der Fall sein, stellen die Klauseln allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar und unterliegen der Inhaltskontrolle. Hierfür ist die Absicht erforderlich die Klausel mindestens dreimal verwenden zu wollen. Ist ein Teil der Klausel unwirksam, ohne dass der andere Teil sinnvoll stehen bleiben kann, ist die gesamt Klausel unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Klausel in AGB u.a. dann unwirksam, wenn sie dem Mieter von Wohnraum die Renovierungsarbeiten aufbürdet und ihm die Möglichkeit nimmt die Renovierungsarbeiten in Eigenleistung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 09.06.2010, Az.: VIII ZR 294/09). Dies ist hier der Fall. Alleine deshalb ist die Auferlegung der Pflicht zur Renovierung auf den Mieter, zumindest hinsichtlich der Malerarbeiten, bereits vollumfänglich unwirksam. Es könnten zudem auch noch weitere Gründe für eine Unwirksamkeit vorliegen, die aber nur bei vollständiger Kenntnis des Vertragstextes genauer geprüft werden könnten, insbesondere da in der vorliegenden Vorschrift auch einige Verweisungen sind.
Ich hoffe ich habe Ihnen hiermit weitergeholfen. Sollte noch etwas unklar sein, betätigen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen