hiermit nehme ich gemäß Ihren Angaben zu Ihrer Frage wie folgt Stellung:
Auch meiner Ansicht nach fällt eine Versetzung in eine 120 km entfernte Arbeitsstätte nicht mehr unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Allerdings habe ich auch schon Verträge gesehen, in denen dies ausdrücklich vereinbart wurde, nämlich dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im Umkreis von beispielsweise 50 km in einer anderen Zweigstelle/Betriebsstätte einzusetzen. Dahingehend sollte Ihr Arbeitsvertrag überprüft werden.
Wenn Sie den Arbeitsplatz annehmen würden bei Erstattung der Fahrtkosten – so entnehme ich es Ihrer Schilderung – dann würde ich dies dem Arbeitgeber vorschlagen.
Anderenfalls muss der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Änderungskündigung aussprechen. Eine solche Änderungskündigung ist eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebote eines anderen Arbeitsverhältnisses. Es liegt dann an Ihnen, ob Sie das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen – in Ihrem Fall in der neuen Betriebsstätte – annehmen wollen oder nicht.
Welche Kündigungsfrist Sie haben weiß ich nicht, auch dies müssten Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats, verlängert sich aber je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Auch das Alter kann eine Rolle spielen.
Natürlich können Sie einen Aufhebungsvertrag anstreben. Hierbei sollten Sie eine Abfindung vereinbaren. In der Regel beläuft sich dieser Betrag auf ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Dauer der Betriebszugehörigkeit. Hierbei gebe ich zu bedenken, dass ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich zu einer Sperre von drei Monaten hinsichtlich des Bezuges des Arbeitslosengeldes führt. Allerdings kann man dies durch unter bestimmten Voraussetzungen verhindern.
Eine Informationspflicht über die Betriebstätte hat der Arbeitgeber nur, wenn es sich um einen Betriebsübergang handelt. Ihren Angaben habe ich entnommen, dass es wohl zu einer Änderung der Firmierung kam.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Hallo Frau Hein,
danke für die schnelle Antwort. Es hat keine Umfirmierung der Firma stattgefunden. Die Firma hat nur den Standort gewechselt und ist mit der anderen Firma in ein Gebäude gezogen. Also hätte mich mein Arbeitgeber nun informieren müssen? Welche Rechte hab ich dann, da er es nicht gemacht hat?
Im Internet habe ich gelesen, dass in der Elternzeit die Kündigung 3 Monate vor Ablauf besteht. In meinem Vertrag steht 4 Wochen zum Monatsende, dass weiss ich ohne in den Vetrag zu schauen. Was stimmt nun?
Gruß
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Eine Informationspflicht des Arbeitgebers kann ich nicht erkennen.
Wenn Sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, besteht eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 19 BEEG.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin