Elternzeit - Umzug der Firma

| 29. August 2008 23:46 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin momentan in der Situation, das meine Elternzeit am 8./9. Oktober endet. Meine Firma ist zwischenzeitlich den einen Standort geschlossen und haben den Sitz 120 km zu dem Sitz der Mutterfirma verlegt. Ich wurde aber bis dato nicht von meinem Arbeitgeber offiziel informiert. Es hat mich lediglich nur eine Arbeitskollegin angerufen, die aber auch nicht mehr in der Firma ist. Desweiteren wohne ich z.Zt. mit meiner Familie im Ausland, haben aber auch noch unseren Wohnsitz in Deutschland, wo leider auch mein Arbeitsvertrag ist. Ich kann also nicht sagen, was da drin steht. Ich weiß nur, dass meine Kollegen die Fahrtkosten erstattet bekommen. Was würde passieren, wenn ich mich bei der Firma nicht melde und angeblich vor verschlossener Tür stehe, da ich ja nicht informiert wurde, das die Firma umgezogen ist. Oder hätte die Firma mich informieren müssen um einen Änderungsvertrag abzuschließen? Meine Tochter wird am 8. Oktober 3. Die Geschäftsführung sass schon immer in der 120 km entfernten Stadt. Stimmt es, daß ich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten habe? Würde gerne um einen Aufhebungsvertrag verhandeln, mit welchen Paragraphen und schlagfertigen rechtskräftigen Argumenten kann ich argumentieren? Am Mittwoch ist der Chef im Büro, hatte heute mal versucht anzurufen ( Sitz war schon immer in dr 120km entfernten Stadt, aber unter einer anderen Firmierung als die Firma in der ich beschäftigt bin, er war nur der Big Boss der bei uns alle jubeljahre aufgetaucht ist.

Auszug aus meinen Internetrecherchen:
Verlagert eine Firma ihren Sitz
während der Elternzeit einer
Mitarbeiterin, so muss diese die
Versetzung nicht akzeptieren. Das
geht aus einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hessen in
Offenbach hervor (Az.: 11 Sa
296/06).
Darauf weist der Verlag der
Deutschen Wirtschaft in Bonn hin.
Im verhandelten Fall hatte eine
Firma ihren Sitz vom Rhein-Main- ins Ruhrgebiet verlagert. Als die
Mitarbeiterin nach der Elternzeit wieder ihren Job antreten wollte, bot ihr
der Arbeitgeber eine Stelle am inzwischen rund 300 Kilometer entfernten
Firmensitz an. Die Arbeitnehmerin akzeptierte dies nicht und klagte auf
Lohnfortzahlung. Schließlich bot sie ihre Arbeitsleistung am alten Standort
an.
Das Gericht gab der Frau Recht. Eine derart weiträumige Versetzung sei
nicht mehr vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Die Firma hätte
der Mitarbeiterin während der Elternzeit vielmehr eine
Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen aussprechen müssen.
Diese ist bei einer Verlagerung eines Betriebes möglich, wenn der
Mitarbeiters an anderer Stelle nicht weiter beschäftigt werden kann oder
ein entsprechendes Angebot ablehnt.

Wie kann ich meinen Chef überzeugen einen Aufhebungsvertag zu machen und für mich eine Abfindung rauszuschlagen. Bin seit August 2004 in der Firma tätig. Könnte aber auch theoretisch anfangen zu arbeiten, aber nur theoretisch......

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich gemäß Ihren Angaben zu Ihrer Frage wie folgt Stellung:

Auch meiner Ansicht nach fällt eine Versetzung in eine 120 km entfernte Arbeitsstätte nicht mehr unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Allerdings habe ich auch schon Verträge gesehen, in denen dies ausdrücklich vereinbart wurde, nämlich dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im Umkreis von beispielsweise 50 km in einer anderen Zweigstelle/Betriebsstätte einzusetzen. Dahingehend sollte Ihr Arbeitsvertrag überprüft werden.

Wenn Sie den Arbeitsplatz annehmen würden bei Erstattung der Fahrtkosten – so entnehme ich es Ihrer Schilderung – dann würde ich dies dem Arbeitgeber vorschlagen.

Anderenfalls muss der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Änderungskündigung aussprechen. Eine solche Änderungskündigung ist eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebote eines anderen Arbeitsverhältnisses. Es liegt dann an Ihnen, ob Sie das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen – in Ihrem Fall in der neuen Betriebsstätte – annehmen wollen oder nicht.

Welche Kündigungsfrist Sie haben weiß ich nicht, auch dies müssten Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats, verlängert sich aber je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Auch das Alter kann eine Rolle spielen.

Natürlich können Sie einen Aufhebungsvertrag anstreben. Hierbei sollten Sie eine Abfindung vereinbaren. In der Regel beläuft sich dieser Betrag auf ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Dauer der Betriebszugehörigkeit. Hierbei gebe ich zu bedenken, dass ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich zu einer Sperre von drei Monaten hinsichtlich des Bezuges des Arbeitslosengeldes führt. Allerdings kann man dies durch unter bestimmten Voraussetzungen verhindern.

Eine Informationspflicht über die Betriebstätte hat der Arbeitgeber nur, wenn es sich um einen Betriebsübergang handelt. Ihren Angaben habe ich entnommen, dass es wohl zu einer Änderung der Firmierung kam.

Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2008 | 11:23

Hallo Frau Hein,

danke für die schnelle Antwort. Es hat keine Umfirmierung der Firma stattgefunden. Die Firma hat nur den Standort gewechselt und ist mit der anderen Firma in ein Gebäude gezogen. Also hätte mich mein Arbeitgeber nun informieren müssen? Welche Rechte hab ich dann, da er es nicht gemacht hat?

Im Internet habe ich gelesen, dass in der Elternzeit die Kündigung 3 Monate vor Ablauf besteht. In meinem Vertrag steht 4 Wochen zum Monatsende, dass weiss ich ohne in den Vetrag zu schauen. Was stimmt nun?

Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. August 2008 | 21:08

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Eine Informationspflicht des Arbeitgebers kann ich nicht erkennen.

Wenn Sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, besteht eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 19 BEEG.

Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin

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