Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit als Arbeitnehmerin wird eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet, wenn das Entgelt über 400 Euro monatlich und unterhalb der für die Person maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegt.
D. h. Sie blieben in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Sie eine unselbständige Teilzeitbeschäftigung aufnähmen.
Da Sie – Ihren Angaben zufolge – zur Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, blieben Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung auch in dem Fall, daß Sie während der Arbeitslosigkeit erneut schwanger würden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Eine abschließende Verständnisfrage habe ich dazu noch:
Das heißt, die beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht wird durch die Arbeitslosigkeit unterbrochen und lebt auch durch Aufnahme einer Teilzeit-Beschäftigung während der Elternzeit nicht wieder auf?
Vielen Dank vorab!
Sehr geehrte Fragestellerin,
ja, wenn sich Ihr Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gerade auf § 8 I Nr. 2 SGB V bezieht, also auf die eventuell entstehende Versicherungspflicht durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes während der Elternzeit. In diesem Fall würde die Befreiung für Teilzeittätigkeiten bestehen und bis zum Ende der Elternzeit fortdauern.