Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorbemerung:
Sie wünschen den Eintritt der Versicherungspflicht.
Dazu muss Ihr monatliches Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeldgrenze (JAEG) der GKV liegen.
Diese Grenze, die man nicht überschreiten darf oder unterschreiten muss, damit Versicherungspflicht eintritt, beläuft sich für das Jahr 2014 auf 53.550 € jährlich oder 4.462,50 € brutto monatlich.
Sobald diese Grenze unterschritten wird, tritt in dem Monat automatisch Versicherungspflicht ein.
Nach der Rechtsprechung des BSG gibt es aber eine weitere zeitliche Grenze zu berücksichtigen.
Das Gehalt darf prognostisch betrachtet auf ein Jahr nicht diese Grenze wieder überschreiten.
Dann würde wieder Versicherungsfreiheit eintreten.
Dieses Entgelt muss jeden Augenblick feststellbar sein (vgl. BSG SozR Nr. 50 zu § 165 RVO), da hiervon der Status des Versicherten abhängt. Dieser kann nicht ohne erhebliche Probleme rückwirkend geändert werden.
Daraus ergibt sich weiterhin die Notwendigkeit einer vorausschauenden Betrachtungsweise (BSG NZS 1994, 21
ff.).
1. Wie muss ich meine Teilzeit-Elternzeit gestalten, damit ein (demgegenüber wenig aufgeschlossener) Arbeitgeber Versicherungspflicht anmelden MUSS ? Beispielantwort: "Ein Kalendermonat unter der Beitragsbemessungsgrenze sein.
Sie müssen Ihre Arbeitszeit entsprechend so reduzieren, dass Sie unter die JAEG fallen.
Sie dürfen bei Bezug von Elterngeld grundsätzlich bis zu 30 Stunden arbeiten, müssen sich den Verdienst hieraus aber auf das Elterngeld anrechnen lassen.
Es wird allerdings wenigstens 300 € Elterngeld gezahlt.
2. Reicht es, wenn mein Bruttogehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze ist ? Oder muss die Summe aus Bruttogehalt und Elterngeld unter der Beitragsbemessungsgrenze sein ?
Wie unter 1 mitgeteilt, muss das Gehalt unter der JAEG liegen. Die Beitragsbemessungsgrenze dient nur der Verbeitragung des Einkommens.
Nach dem klaren Wortlaut des § 6 SGB V
ist für die Feststellung des Überschreitens des Jahresarbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt relevant. Andere Einkünfte des Versicherten sind unerheblich (BeckOK, SGB V, § 6 Rn. 10).
Damit ist Elterngeld kein Einkommen, welches dem Jahresarbeitsentgelt zugeordnet wird.
So auch die juristische Literatur und Rechtsprechung.
Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses u. Erziehungsgeld (jetzt: Elterngeld) sind keine Einnahmen aus einer Beschäftigung iSd. § 14 SGB IV
(BSG, SozR 3-2500, § 257 Nr. 1 S. 4), ebenso Kindergeld (BSG, SozR 4-2500, § 10 Nr. 3 Rn. 9) (vgl. Becker/Kindgreen, Kommentar zum SGB V, § 6 Rn. 8).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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