7. April 2005
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12:17
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Ihre Fragen möchte ich wir folgt beantworten:
Zu den Fragen 1.2.3 möchte ich Ihnen mitteilen, dass es für die Übertragung von Vermögenswerten eine 10 Jahresfrist gibt, innerhalb derer das Sozialamt die Verfügungen berücksichtigen kann. Das bedeutet, dass die Vermögensverfügung Ihrer Frau nicht berücksichtigt wird und ihr das Vermögen, das Sie Ihnen hat zukommen lassen, trotzdem angerechnet wird.
Zur Frage 4 spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Auslandsimmobilie handelt. Da es " nur" ein Ferienhaus ist, findet dieses grundsätzlich Anrechnung.
Frage 5.
Das selbstgenutzte Haus wird nicht berücksichtigt. Man kann von Ihrer Frau nicht verlangen, dieses zu verkaufen. Nur eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn es übermäßig groß ist und nicht mehr angemessen.
Die Einkommensverteilung spielt bei der Bewertung des Vermögnes keine Rolle, da Ihre Frau zu 1/2 Miteigentümerin der Immobilien ist. Nur diese Tatsache ist das entscheidende.
Die Lebensversicherung wird nicht angetastet, wenn sie der Altersvorsorge dient. Dieses gilt aber nur dann, wenn die zu erwartenden Beträge nicht so hoch sind, dass man von reiner Vermögensbildung sprechen kann.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sogenanntes Schonvermögen gibt, das die unterhaltspflichtige Tocher haben darf. Die Sätze sind teilweise unterschiedlich. Neben selbstgenutzten Immobilien sind schon Freibeträge von noch zusätzlich 25.000,00 EUR angenommen worden.
Es ist natürlich zu überprüfen, welchen Wert nun das Ferienhaus hat. Unter Umständen könnte man es dem Schonvermögen zurechnen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es auch Härtefälle gibt, in denen die Kinder nicht zu Leistungen herangezogen werden. Dabei handelt es sich um absolute Ausnahmen. Wenn Sie aber schreiben, dass die Mutter absichtlich ihr Geld ausgegeben hat, um Ihrer Frau zu schaden und dieses nachgewiesen werden kann. könnte man daran denken, dass ein solcher Härtefall vorliegt. Dieses sollte überprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle