Sehr geehrter Herr H.,
eine Haftung des Unterhaltspflichtigen, also Ihrer Frau besteht aus deren Einkommen und deren Vermögen. Das Vermögen von Ihnen spielt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit Ihrer Frau keine Rolle. Auf Ihr Vermögen kann auch nicht zugegriffen werden. Nur wenn in den Familienunterhalt Erträge, also z.B. Zinsen auch aus Ihrem Vermögen einfließen, spielen diese Einkünfte wieder (indirekt) eine Rolle für die Leistungsfähigkeit Ihrer Frau. Nur wenn diese Erträge nicht in den Unterhalt fließen, sondern z.B. bei Ihnen verbleiben zur weiteren Anlage, werden auch diese Erträge nicht berücksichtigt.
Bevor allerdings jetzt Vermögen umgeschichtet wird, sollte geprüft werden, ob überhaupt eine Haftung Ihrer Frau aus ihrem Vermögen in Frage kommt. Dazu gibt es bestimmte Regeln über Schonvermögen, zum Beispiel die selbst genutzte Immobilie und es gibt sog. Schonvermögen zur Altersvorsorge. Die Berechnung diesbezüglich ist allerdings komplex und von genauen Einzelheiten abhängig.
Eine Haftung aus dem Vermögen kommt auch für Ihre Frau nur in Betracht, wenn eine Haftung aus dem Einkommen ausscheidet und trotzdem entsprechendes Vermögen vorhanden ist.
Im Übrigen gehe ich davon aus, dass für Sie keine Gütergemeinschaft besteht, sondern Zugewinngemeinschaft. Die Gütergemeinschaft ist ein sehr seltener Güterstand der einen ausdrücklichen Ehevertrag voraussetzt. Sollte tatsächlich Gütergemeinschaft vorliegen, dann ist vermutlich ein Wechsel hin zur Gütertrennung oder zur Zugewinngemeinschaft empfehlenswert. Auch das geht allerdings sehr ins Detail und erfordert genaue Berechnungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht