Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie Ihrer Mutter als Sohn aus dem bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnis heraus zum Unterhalt verpflichtet, dies ergibt sich aus §§ 1601, 1606 Abs. 1 BGB. da Sie noch einen Bruder haben, haften Sie i.S.d § 1606 Abs. 3 BGB anteilig, in Ihrem Falle also hälftig für mögliche Erstattungsansprüche des Sozialamtes. das Sozialamt kann seine Ansprüche auf § 94 SGB XI stützen, da es erst für Sie einspringt und somit die Unterhaltsansprüche Ihrer Mutter auf das Amt übergehen.
Allerdings leben Sie in Dänemark und könnten daher unter Umständen nicht zum Elternunterhalt herangezogen werdenn. Ich verweise hier auf einen Beschluss des BGH vom 07. August 2013, XII ZB 269/12. So stellt der BGH klar, "dass gegenüber (im Ausland lebenden Kindern) die Rechtsverfolgung in Deutschland ausgeschlossen (ist), so dass insoweit die Ersatzhaftung des Antragsgegners nach § 1607 Abs. 2 BGB eintritt. Denn zur Rechtsverfolgung gehört nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs in einem gerichtlichen Verfahren, sondern auch seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung (Staudinger/Engler BGB [2000] § 1607 Rn. 12; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1607 Rn. 12)." nach meiner Einschätzung könnte dies Ihre Position, nicht in Anspruch genommen zu werden, stärken.
Allerdings muss man ganz allgemein festhalten, dass die Unterhaltspflicht wie auch ein Verwandtschaftsverhältnis an Grenzen nicht halt macht. Im Lichte des BGH - Beschlusses mag es aber gut vertretbar sein, eine Inanspruchnahme anzulehnen.
Eine Auskunftspflicht ergibt sich aus § 117 b SGB III, und aus der Tatsache, dass nach § 94 SGB III Forderungen Ihrer Mutter auf das Sozialamt übergehen. Letzterer kann auch vor einem dänischen Gericht durchgesetzt werden. Ersterer bezieht sich auf § 30 SBG I, der den Geltungsbereich auf Deutschland beschränkt. Da Sie nicht in Deutschland leben, wäre Sie von einem Anspruch haus § 117 SGB II nicht erfasst.
Die Höhe der Rücklagen dürften dann nicht durch das Sozialamt zu beanstanden sein, wenn Sie diese substantiiert vortragen und deren Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit beweisen können.
Einwendungen, Ihr Vater habe aufgrund von Spielsucht kein Vermögen fürs Alter aufbauen können, sind mit Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Mutter nicht relevant. Diese ist rein faktisch und bezieht sich auf die Bedürftigkeit Ihrer Mutter. Warum diese Bedürftigkeit eingetreten ist, bleibt außen vor.
Der Selbstbehalt bei Elternunterhalt beträgt bei Verheirateten EUR 3.240. Da sich dieser auf eine Unterhaltspflicht nach deutschem Recht bezieht, wird dieser auch auf Sie anwendbar sein. Mehraufwendungen aufgrund höherer Lebenskosten im Ausland dürften aber anrechenbar sein. Immerhin ist ja durch diese Ihre Leistungsfähigkeit betroffen. Die Einkommenswerte, nach denen sich die Unterhaltspflicht berechnet, sind nicht als starre Grenzen zu verstehen. Es steht den Behörden bzw. den Gerichten frei hier weitere Faktoren wie höhere Lebenserhaltungskosten mit einzurechnen. Die Unterhaltstabellen sind lediglich Pauschalisierungen, die der Konkretisierung des jeweiligen Falles offen sind.
Eine Gütertrennung würde keine Auswirkung auf Ihre Unterhaltspflicht haben und ist somit aus diesem Grunde nicht anzuraten. Beachten Sie auch hier abermals den BGH, Urt. v. 15.10.2003 Az: XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366, "Die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder sins weder verpflichtet, aus eigenen Einkünften Unterhalt für die Schwiegereltern zu zahlen, noch sind sie verpflichtet, sich zugunsten der Schwiegereltern in ihrer eigenen Lebensführung einzuschränken."
Dass Ihre Ersparnisse der Altersvorsorge dienen müssen Sie gegenüber dem Amt vortragen. Es wäre dann Aufgabe des Amtes vorzutragen bzw. nachzuweisen, dass dem nicht so ist.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung eine andere sein. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem rechtsanwalt nicht ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen