Auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Sie haben die Verpflichtung gegenüber dem Sozialamt Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu erteilen, hierzu gehören auch Spesen und geldwerte Vorteile. Die Auskunft kann bei unveränderten Verhältnissen alle zwei Jahre verlangt werden.
Bei Selbständigen ist im Regelfall das Einkommen der lezten drei Jahre maßgebend.
2. Der Unterhaltsberechnung wird das Nettoeinkommen zurgrunde gelegt.
3. Sobald das Sozialamt Sie anschreibt bzw. Forderungen gegen Sie erhebt, sollten Sie Ihre Einwendungen, wenn solche bestehen, gleich geltend machen. Wenn Sie sich nicht einigen können, muss das Amt den Unterhalt gerichtlich einklagen.
4. Ihr Ehemann ist IHrer Mutter nicht zum Unterhalt verpflichtet. Sein Einkommen spielt aber insoweit eine Rolle, dass er Ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist und daher Ihr Selbstbehalt gegenüber IHrer Mutter ermäßigt werden kann. Es ist daher zu errechnen, in welcher Höhe Sie mit IHrerm Einkommen zum Familienunterhalt beizutragen haben. Der restliche Teil kann dann für den Unterhalt für Ihre Mutter verwendet werden.
Ihr Selbstbehalt beträgt mindestens € 1.400,00, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterhalt und Heizung in Höhe von € 450 enthalten.
1. Sie haben die Verpflichtung gegenüber dem Sozialamt Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu erteilen, hierzu gehören auch Spesen und geldwerte Vorteile. Die Auskunft kann bei unveränderten Verhältnissen alle zwei Jahre verlangt werden.
Bei Selbständigen ist im Regelfall das Einkommen der lezten drei Jahre maßgebend.
2. Der Unterhaltsberechnung wird das Nettoeinkommen zurgrunde gelegt.
3. Sobald das Sozialamt Sie anschreibt bzw. Forderungen gegen Sie erhebt, sollten Sie Ihre Einwendungen, wenn solche bestehen, gleich geltend machen. Wenn Sie sich nicht einigen können, muss das Amt den Unterhalt gerichtlich einklagen.
4. Ihr Ehemann ist IHrer Mutter nicht zum Unterhalt verpflichtet. Sein Einkommen spielt aber insoweit eine Rolle, dass er Ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist und daher Ihr Selbstbehalt gegenüber IHrer Mutter ermäßigt werden kann. Es ist daher zu errechnen, in welcher Höhe Sie mit IHrerm Einkommen zum Familienunterhalt beizutragen haben. Der restliche Teil kann dann für den Unterhalt für Ihre Mutter verwendet werden.
Ihr Selbstbehalt beträgt mindestens € 1.400,00, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterhalt und Heizung in Höhe von € 450 enthalten.