Einzugsbescheinigung - Meldegesetz

4. Februar 2025 17:47 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


18:29
2012 verstarb ein Verwandter und ich erbte seinen Mietvertrag für eine Wohnung in Berlin. Ich wollte die Wohnung später einmal nutzen und renovierte sie hie und da, hielt mich aber nicht weiter in der Wohnung auf.
Ich hatte ja einen Wohnsitz in WG mit einem Freund und da ich Pendler war, war ich ohnehin selten in der Stadt - mein Arbeitsplatz lag 450 km weit weg. Ich hatte also wenig oder keine Zeit, mich dort aufzuhalten. Daher meldete ich mich nicht in der geerbten Wohnung an.

Nun ist der Zeitpunkt gekommen einzuziehen und ich bat meinen Vermieter um eine Einzugsbestätigung für Februar 2025. Dies verweigerte er mir mit der Begründung, dass er unter Berücksichtigung der Dauer des bereits bestehenden Mietverhältnisses keine Veranlassung sähe, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen.

Ich bin immer davon ausgegangen, dass ich mich nicht in einem Mietobjekt anmelden muss, was ich nicht bewohne. Habe ich mich trotzdem strafbar gemacht? Und wie verhalte ich mich gegenüber dem Vermieter?
4. Februar 2025 | 18:12

Antwort

von


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Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
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E-Mail: ra_wilke@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

nach dem Bundesmeldegesetz muss der Vermieter diese Bescheinigung ausstellen.
Weisen Sie ihn darauf hin, dass anderenfalls ein Bußgeld verhängt werden kann gemäß § 19 in Verbindung mit § 54 BMG.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


Rückfrage vom Fragesteller 4. Februar 2025 | 18:25

Die Frage war auch, ob ich eventuell gegen das Meldegesetz verstoßen habe, da ich mich nicht sofort anmeldete?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2025 | 18:29

Nein, wenn Sie dort nicht gewohnt haben, müssen Sie sich dort auch nicht anmelden.

Sie haben also hier nichts zu befürchten.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

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