4. Februar 2025
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18:12
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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nach dem Bundesmeldegesetz muss der Vermieter diese Bescheinigung ausstellen.
Weisen Sie ihn darauf hin, dass anderenfalls ein Bußgeld verhängt werden kann gemäß § 19 in Verbindung mit § 54 BMG.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Rückfrage vom Fragesteller
4. Februar 2025 | 18:25
Die Frage war auch, ob ich eventuell gegen das Meldegesetz verstoßen habe, da ich mich nicht sofort anmeldete?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Februar 2025 | 18:29
Nein, wenn Sie dort nicht gewohnt haben, müssen Sie sich dort auch nicht anmelden.
Sie haben also hier nichts zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke