Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Wie hoch ist die Chance, dass unsere Rechnung vollständig durch den Neukunden bezahlt wird?
Da ein schriftlicher Beleg über den Vertragsschluss vorliegt und der Kunde sich auch mit der Vorleistungspflicht einverstanden erklärt hat, sind die Aussichten für die Durchsetzung der Forderung gut.
2. Wie erreichen wir am sichersten die Zahlung der Rechnung? Anwalt, Inkassobüro, gerichtlicher Mahnbescheid?
Erfahrungsgemäß führt eine anwaltliche Zahlungsaufforderung, in der die Konsequenzen einer fortdauernden Zahlungsverweigerung aufgezeigt werden, am ehesten zu einer schnellen, außergerichtlichen Lösung.
3. Sollten wir (formal Einzelfirma mit Firmensitz Schweiz, Rechnung in EUR mit deutschem Geschäftskonto) uns ggf. eher einen Schweizer oder deutschen Anwalt suchen?
Da der Fall, dass eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich sein kann, einzukalkulieren ist, und Gerichtsstand am Sitz des Kunden begründet ist, empfiehlt es sich, einen Anwalt in der Nähe des Gerichtsstandes zu beauftragen. Andernfalls könnten Fahrtkosten etc. anfallen, die nicht vollständig vom Schuldner zu tragen wären, auch wenn dieser unterliegt.
4. Könnte es problematisch sein, in der Rechnung auf unsere AGB hingewiesen zu haben, die es schriftlich (noch) nicht gibt?
Selbst wenn die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sind, ändert dies am Vertragsschluss und der Zahlungsverpflichtung nichts.
5. Falls Kunde doch zahlen wird, bleibt die vereinbarte Laufzeit erhalten?
Der Vertrag ist wirksam, an der Laufzeit ändert sich daher ohne weiteres nichts.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sofern die Erklärung des Kunden im Telefonat in 03/13 als Kündigung des hier wohl anzunehmenden Werkvertrages einzustufen ist, kann es zu einer Reduzierung des Vergütungsanspruches kommen.
Diese hier im Einzelnen zu berechnen ist jedoch leider nicht möglich.
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Wie hoch ist die Chance, dass unsere Rechnung vollständig durch den Neukunden bezahlt wird?
Da ein schriftlicher Beleg über den Vertragsschluss vorliegt und der Kunde sich auch mit der Vorleistungspflicht einverstanden erklärt hat, sind die Aussichten für die Durchsetzung der Forderung gut.
2. Wie erreichen wir am sichersten die Zahlung der Rechnung? Anwalt, Inkassobüro, gerichtlicher Mahnbescheid?
Erfahrungsgemäß führt eine anwaltliche Zahlungsaufforderung, in der die Konsequenzen einer fortdauernden Zahlungsverweigerung aufgezeigt werden, am ehesten zu einer schnellen, außergerichtlichen Lösung.
3. Sollten wir (formal Einzelfirma mit Firmensitz Schweiz, Rechnung in EUR mit deutschem Geschäftskonto) uns ggf. eher einen Schweizer oder deutschen Anwalt suchen?
Da der Fall, dass eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich sein kann, einzukalkulieren ist, und Gerichtsstand am Sitz des Kunden begründet ist, empfiehlt es sich, einen Anwalt in der Nähe des Gerichtsstandes zu beauftragen. Andernfalls könnten Fahrtkosten etc. anfallen, die nicht vollständig vom Schuldner zu tragen wären, auch wenn dieser unterliegt.
4. Könnte es problematisch sein, in der Rechnung auf unsere AGB hingewiesen zu haben, die es schriftlich (noch) nicht gibt?
Selbst wenn die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sind, ändert dies am Vertragsschluss und der Zahlungsverpflichtung nichts.
5. Falls Kunde doch zahlen wird, bleibt die vereinbarte Laufzeit erhalten?
Der Vertrag ist wirksam, an der Laufzeit ändert sich daher ohne weiteres nichts.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
27. Juni 2013 | 18:50
Ergänzung: Sofern die Erklärung des Kunden im Telefonat in 03/13 als Kündigung des hier wohl anzunehmenden Werkvertrages einzustufen ist, kann es zu einer Reduzierung des Vergütungsanspruches kommen.
Diese hier im Einzelnen zu berechnen ist jedoch leider nicht möglich.