Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Verurteilung durch Strafbefehl zu 90 Tagessätzen (12/2022) gilt: Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen werden nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG in ein einfaches Führungszeugnis nicht aufgenommen, sofern keine weitere Strafe eingetragen ist. Da aber im Januar 2024 eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung hinzugekommen ist, wird diese Geldstrafe im Führungszeugnis bis zur Tilgung der Bewährungsstrafe mit aufgeführt (§ 38 Abs. 2 BZRG). Für sich allein wäre der Strafbefehl also unschädlich gewesen.
Für die Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Bewährung (01/2024) gilt: Hier beträgt die Frist für die Nichtaufnahme ins Führungszeugnis drei Jahre (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG). Diese Frist beginnt mit dem Tag des Urteils, also im Januar 2024. Sie läuft daher voraussichtlich bis Januar 2027. Erst danach darf die Strafe im Führungszeugnis nicht mehr erscheinen.
Da aber der Strafbefehl aus 12/2022 mit „dranhängt" (§ 38 Abs. 2 BZRG), verschwinden beide Eintragungen gleichzeitig mit Ablauf der Frist für die Freiheitsstrafe. Das bedeutet: Voraussichtlich im Februar 2027 (unter Berücksichtigung der Monatsfrist nach § 45 BZRG) wird Ihr einfaches Führungszeugnis wieder ohne Eintrag sein.
Die von Ihnen angesprochene Aussage „5 Jahre und 4 Monate" dürfte sich auf die Tilgungsfrist im Zentralregister beziehen, die länger ist und unabhängig von der Frage der Aufnahme ins Führungszeugnis zu laufen beginnt. Für Ihre konkrete Fragestellung – wann das Führungszeugnis wieder „leer" ist – gilt aber die dreijährige Frist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Vielen Dank die andere Anwältin schrieb tatsächlich eine Frist von 5 Jahren und 4 Monate dann wäre mein einfaches Führungszeugnis erst wieder ohne Eintrag, der Beitrag ist hier auch ersichtlich deswegen war ich dadurch irritiert und ich konnte es nicht nachvollziehen
Das verstehe ich gut – die Verwirrung kommt daher, dass im BZRG zwischen Tilgungsfristen im Zentralregister (§§ 45, 46 BZRG) und den Aufnahmefristen ins Führungszeugnis (§§ 32–38 BZRG) unterschieden wird. Viele verwechseln diese beiden Ebenen.
Die längere Frist von fünf Jahren und vier Monaten, die die Kollegin angesprochen hat, dürfte auf die Tilgung im Bundeszentralregister bezogen gewesen sein. Dort laufen bei Freiheitsstrafen regelmäßig längere Fristen (fünf Jahre, ggf. zehn oder mehr, je nach Delikt und Strafhöhe). Die Tilgung im Register bedeutet, dass die Verurteilung überhaupt nicht mehr gespeichert und auch von Behörden nicht mehr abgerufen werden kann.
Für Sie entscheidend ist aber:
Einfaches Führungszeugnis: hier gilt die kurze Frist von drei Jahren (§ 34 Abs. 1 Nr. 1a BZRG). Danach wird die Freiheitsstrafe nicht mehr aufgenommen, und da § 38 Abs. 2 BZRG den Strafbefehl „nachzieht", verschwinden beide gleichzeitig. Ergebnis: voraussichtlich ab Februar 2027 steht nichts mehr im Führungszeugnis.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt