12. Juli 2015
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18:08
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten :
Sie können gegen beide Personen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Sie müssen also nicht jeweils ein gesondertes Verfügungsverfahren gegen jeweils eine der beiden Personen in die Wege leiten.
Vor dem Landgericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, vgl. § 78 ZPO. Dies gilt daher auch für den Fall einer mündlichen Verhandlung,.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt