Eingruppierung TV-L

11. November 2023 17:07 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag,

ich bin gelernte Diätasistentin und habe 09/2013 meinen beruflichen Werdegang begonnen, seitdem bin ich bis auf eine kleine Auszeit von 01.10.-14.11.2022 durchgehend Vollzeit in Kliniken tätig gewesen.

In meiner jetzigen Tätigkeit werde ich erstmals nach dem TV-L bezahlt. Meine bisherigen Berufserfahrungsjahre wurden bei Einstellung zum 15.11.2022 laut Personalabteilung anerkannt, aus diesem Grund fand die Eingruppierung in die Gruppe 9b Stufe 4 statt.
Nach meiner Recherche würde mir seit 10/2023 die Höhergruppierung in die Stufe 5 zustehen, wie es regulär nach 10 Jahren Berufserfahtung laut TV-L vorgesehen ist.
Aus diesem Grund erfolgte meinerseits die Rücksprache mit der Personalabteilung. Diese teilte mir jedoch mit, dass erst ab 15.11.2026 die Stufe 5 greife, da ich zuvor nicht im öffentlichen Dienst tätig war.
(Meine vorherige Bezahlung erfolgte nach dem AVR Caritas Tarif in Anlehnung an den TVöD).
Laut meiner Recherche ist eine Anerkennung der Berufsjahre bei Neueinstellung in einen Betrieb mit TV-L Tarifvertrag durchaus möglich, auch wenn der Arbeitnehmer vorher in einem Betrieb gearbeitet hat, in dem ein Tarifvertrag galt, der an den TVöD angelehnt war.

Nun zu meiner Frage:
Steht mir aufgrund meiner oben genannten Berufspraxis und vorheriger Tarifzugehörigkeit eine Eingruppierung in Stufe 5 des TV-L zu?
11. November 2023 | 17:28

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Grundsätzlich ist es richtig, dass bei Neueinstellungen in den öffentlichen Dienst die bisherige Berufserfahrung berücksichtigt werden kann. Dies ist in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L geregelt. Danach kann eine höhere Stufe als Stufe 1 in Betracht kommen, wenn der Beschäftigte eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nachweisen kann.

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass es sich um eine sogenannte "Kann"-Bestimmung handelt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Berufserfahrung zu berücksichtigen, jedoch nicht dazu verpflichtet ist. Es entscheidet das billige Ermessen, was ggf. gerichtlich überprüfbar ist.

In Ihrem Fall scheint es so, dass Ihr Arbeitgeber Ihre vorherige Berufserfahrung zwar bei der Einstufung in die Entgeltgruppe berücksichtigt hat, jedoch nicht bei der Stufenzuordnung. Dies ist grundsätzlich zulässig.

Die Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe richten sich nach § 16 Abs. 4 TV-L und sind abhängig von der Dauer der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber. Nach dieser Regelung würde Ihnen die Stufe 5 tatsächlich erst ab dem 15.11.2026 zustehen.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine erste rechtliche Einschätzung darstellt.

Letztlich müsste das umfangreicher geprüft werden, also in rechtlicher Hinsicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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