Eigenschaden KFZ-Versicherung.

10. April 2013 11:23 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Mein Sohn (32 J., lebt nicht bei uns) kam zu uns zu Besuch. Unsere Grundstückseinfahrt hat ein Gefälle zum Haus. Er stellte sein Auto ab und stieg aus. Plötzlich rollte sein Auto los ( er hatte wohl die Handbremse nicht fest genug angezogen), streifte mein Auto an der hinteren Stoßstange und rollte gegen unser Haus, wo allerdings nur kleinere Putzschäden enstanden.
Ich bin Versicherungsnehmer bei dem Auto meines Sohnes, er ist als Halter eingetragen. Das Auto ist Vollkaskoversichert.
Beim zweiten Fahrzeug bin ich Halter und Versicherungsnehmer.
Hier ist nur Teilkasko versichert.

Beide Fahrzeuge sind bei der gleichen Gesellschaft versichert.

Der Schaden an Fahrzeug meines Sohnes beläuft sich auf ca. 3500 €, der Schaden an meinem Auto auf ca. 600 € und der Schaden am Haus auf 800 €.
Eine erste "vorsichtige Anfrage" bei der Versicherung endete mit der Auskunft "Eigenschaden", also keine Regulierung.

Meine Frage:
Ist die erste "vorsichtige Einschätzung" der Versicherung (Allianz) richtig?
Bekommen wir in diesem Fall keine Reparaturkosten, weder die an den Fahrzegen noch die am Haus, bezahlt.

Die Fahrzeuge haben zwar den gleichen Versicherungsnehmer, aber die Halter und Nutzer sind doch unterschiedlich. Auch die Versicherungsprämien werden von den Haltern bezahlt, also für das Fahrzeug merines Sohnes von ihm, für mein Fahrzeug von mir.
10. April 2013 | 13:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich nimmt die Versicherung hier auf folgende Regelung Bezug: Wenn ein Versicherungsnehmer Halter mehrerer Fahrzeuge ist und durch ein Fahrzeug an einem anderen ein Schaden zugefügt wurde, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung hierfür nicht aufkommen. Die Begründung ist, dass die Haftpflichtversicherung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn einem Dritten durch den Versicherungsunternehmer ein Schaden zugefügt wurde, nicht aber, wenn dieser sich selbst schädigt. Das gleiche gilt unter analoger Abwendung, wenn den Schaden eine mitversicherte Person verursacht hat, was vorliegend bei Ihnen zutrifft.
Diese Regelung betrifft aber nur die Schäden an Ihrem Auto und am Haus.

Der Schaden am Auto Ihre Sohnes müsste sich unproblematisch über die Vollkasko-Versicehrung reparieren lassen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwaltskanzlei
Sven Kienhöfer

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Rückfrage vom Fragesteller 10. April 2013 | 14:23

Sie schreiben: "Wenn ein Versicherungsnehmer Halter mehrerer Fahrzeuge ist und durch ein Fahrzeug an einem anderen ein Schaden zugefügt wurde, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung hierfür nicht aufkommen."

In unserem Fall sind aber die Fahrzeughalter ja nicht identisch, beide beteiligten Fahrzeuge haben ein anderen Halter ( Einmal mein Sohn und einmal ich).
Ich bin nur der Versicherungsnehmer beider Fahrzeuge.
Ändert das was?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. April 2013 | 15:47

Sehr geehrter Fragesteller,

hier wollte ich Ihnen die Rechtsprechung verdeutlichen, auf welche die Versicherung mutmaßlich Bezug nimmt. Wie bereits oben ausgeführt, gehe ich davon aus, dass die Versicherung eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Ihre konkrete Konstellation vornimmt(sog. analoge Anwendung).

Meiner Ansicht nach dürfte es deshalb leider schwer werden die Schadenspositionen an Ihrem Auto bzw. dem Haus geltend zu machen.

Sollte die Versicherung eine Regulierung zuerst ablehnen, könnten Sie noch versuchen über eine anwaltliche Vertretung eine Regulierung oder zumindest eine Kulanzzahlung zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

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