entscheidend ist in der Tat die Frage, wer Bauherr des Eigenheims ist. Wenn Sie dies gemeinsam mit Ihrem Lebensgefährten sind, steht Ihnen die Eigenheimzulage auch nur zur Hälfte zu. Die volle Eigenheimzulage können Sie dagegen beanspruchen, wenn Sie alleine der Bauherr waren.
Für Ihre alleinige Stellung als Bauherr spricht zunächst, dass Sie - so jedenfalls habe ich Ihre Sachverhaltsschilderung verstanden - Alleineigentümer des Grundstücks sind. Dagegen - und das ist das entscheidendere Argument - kann jedoch stehen, dass Sie und Ihr Lebensgefährte das Grundstück gemeinsam bebaut haben. Maßgebend hierfür ist nicht der Kreditvertrag, den könnte Ihr Lebensgefährte auch aus anderen Gründen, etwa einer leichteren Kreditgewährung, mit unterschrieben haben, wohl aber die Frage, ob Ihr Lebensgefährte auch die Verträge mit den Bauunternehmern (und den Antrag für die Baugenehmigung) mit unterschrieben hat. Wenn dies, wie in Ihrer Schilderung anklingt, der Fall ist, liegt eine gemeinsame Errichtung des Hauses - mit der Folge der nur hälftigen EigZul-Gewährung - vor, ansonsten könnten Sie die volle Eigenheimzulage erhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen ersten Angaben geholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Meisen,
herzlichen Dank für Ihre umgehende freundliche Antwort.
Und wie sieht es mit den "Eigentumsverhältnissen" im Grundbuch aus? Gilt die 50% Aufteilung nur im Bezug auf das EigZul-Gesetz? Ich stehe als Grundstückseingentümerin (seit Schenkung von meiner Mutter) im Grundbuch.
Nach dem jetzt erfolgten Hausbau müsste ich doch theoretisch einen entgültigen Eintrag ins Grundbuch vornehmen lassen.
Erhält mein Lebensgefährte nun automatisch Miteigentumsanteile, oder kann ich trotzdem als alleinige Eigentümerin eintragen werden (wegen beiderseitiger Unterschrift beim Kaufvertrag des Fertighauses).
Besten Dank für Ihre Antwort im voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
das Eigentum an dem Haus ist untrennbar verbunden mit dem Eigentum am Grundstück. Das bedeutet, dass Sie und Ihr Lebensgefährte auch an dem Haus mit den Miteigentumsanteilen beteiligt sind, die im Grundbuch verzeichnet sind. Diese Anteile sind so dann auch für die Eigenheimzulage maßgeblich.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt