Eigenheimzulage nach Trennung--bitte nur wer sich damit auskennt.

10. März 2007 15:05 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von


19:30
Sehr geehrte Damen und Herren,

das Finanzamt gewährte für uns, laut Bewilligungsbescheid für die Jahre 2001-2008 eine Eigenheimzulage, bestehend aus Grundbetrag und Kinderzulage.
Im Jahr 2005 hat sich meine Ehefrau von mir getrennt und ist mit unserem gemeinsamen Sohn aus dem gefördertem Objekt, gemäß Grundbuch -- 50/50-- ausgezogen.
Die Eigenheimzulage wurde im Jahre 2006 neu festgesetzt.
Es wurde die --unentgeldliche Wohnungsüberlassung--meiner getrenntlebenden Frau an mich vereinbart.
Somit hatte Sie auch Anspruch auf Eigenheimzulage.Jeder bekam den häftigen Grundbetrag und die hälftige Kinderzulage.
Fakt ist das Sie sich nicht an die --unentgeldliche Wohnungsüberlassung--gehalten hat. Alle Kosten was das geförderte Objekt betrifft( Hypotekenabtragung, Grundsteuer,Versicherungen )trage ich alleine--auch Ihren Anteil.
Ich sehe dies als Mietzahlung an und somit liegt keine--unentgeldliche Wohnungsüberlassung-- mehr vor.

Meine Frage :
1.
Hat meine getennt lebende Ehefrau für das Jahr 2007 überhaupt noch Anspruch auf die Eigenheimzulage, da eine-- unentgeldliche Wohnungsüberlassung--nicht vorliegt.

2.
Fals Sie keinen Anspruch mehr auf EHZ hätte, habe ich dann vollen Anspruch auf die Kinderzulage.
Ich habe gelesen, es reicht aus, wenn die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes in einem früherem Jahr des Förderzeitraums einmal vorgelegen haben muss. Und dies ist ja der Fall gewesen.

3.
Was müsste ich dem Finanzamt im Falle des Falles diesbezüglich mitteilen. Richtig schriftlich wurde nichts vereinbart.



10. März 2007 | 15:51

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

1.)
Soweit Sie sämtliche Aufwendungen für das geförderte Objekt alleine tragen, kann man in der Tat von einer Mietzahlung ausgehen.
Ob dies für die Gewährung der Eigenheimzulage schädlich ist, wird vom Bundesfinanzhof (BFH) differenziert beurteilt:
Ein steuerrechtliches Mietverhältnis mit dem dauernd getrennt lebenden Ehegatten liegt dann vor, wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird (BFH v. 16.01.1996, BStBl 1996 II S. 214); wird dagegen eine Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung zu Wohnzwecken überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, liegt kein Mietverhältnis vor (BFH v. 17.03.1992, BStBl 1992 II S. 1009).
Es kommt also darauf an, was Sie mit Ihrer getrennt lebenden Ehefrau im Einzelnen für eine Konstellation (mündlich) vereinbart haben.

2.)
Ja, gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG

3.)
Die Antwort hängt von der vereinbarten Konstellation zu 1.) ab.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2007 | 16:25

Sehr geehrter Herr Schweizer,

es besteht keine Unterhaltszahlungspflicht an meine Frau da wir gleichermassen verdienen. Es ist nur das ich die Kosten des Hauses ( ca. 800-Euro ) alleine bestreite und dies sehe ich als Mietzahlung an. Ob ich meiner Frau Miete zahle oder Ihren Anteil der Bankhypotek begleiche kommt doch auf das gleiche raus. Ich vertreteden Standpunkt, das sie unter diesen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Eigenheimzulage hat.Oder wie hat man den Wortlaut --unentgeldliche Wohnungsüberlassung zu verstehen.

MFG

Wilfried Odenbrett

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. März 2007 | 19:30

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Da keine Unterhaltszahlungspflicht besteht, teile ich Ihren Standpunkt.
Es liegt keine unentgetliche Wohnungsüberlassung i. S. des § 4 Satz 2 EigZulG vor, sodass die Eigenheimzulage insoweit nicht zu gewähren ist.

Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

ANTWORT VON

(141)

Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...