Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
1.)
Soweit Sie sämtliche Aufwendungen für das geförderte Objekt alleine tragen, kann man in der Tat von einer Mietzahlung ausgehen.
Ob dies für die Gewährung der Eigenheimzulage schädlich ist, wird vom Bundesfinanzhof (BFH) differenziert beurteilt:
Ein steuerrechtliches Mietverhältnis mit dem dauernd getrennt lebenden Ehegatten liegt dann vor, wenn die Miete mit dem geschuldeten Barunterhalt verrechnet wird (BFH v. 16.01.1996, BStBl 1996 II S. 214); wird dagegen eine Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung zu Wohnzwecken überlassen und dadurch der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt vermindert, liegt kein Mietverhältnis vor (BFH v. 17.03.1992, BStBl 1992 II S. 1009).
Es kommt also darauf an, was Sie mit Ihrer getrennt lebenden Ehefrau im Einzelnen für eine Konstellation (mündlich) vereinbart haben.
2.)
Ja, gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG
3.)
Die Antwort hängt von der vereinbarten Konstellation zu 1.) ab.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Sehr geehrter Herr Schweizer,
es besteht keine Unterhaltszahlungspflicht an meine Frau da wir gleichermassen verdienen. Es ist nur das ich die Kosten des Hauses ( ca. 800-Euro ) alleine bestreite und dies sehe ich als Mietzahlung an. Ob ich meiner Frau Miete zahle oder Ihren Anteil der Bankhypotek begleiche kommt doch auf das gleiche raus. Ich vertreteden Standpunkt, das sie unter diesen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Eigenheimzulage hat.Oder wie hat man den Wortlaut --unentgeldliche Wohnungsüberlassung zu verstehen.
MFG
Wilfried Odenbrett
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Da keine Unterhaltszahlungspflicht besteht, teile ich Ihren Standpunkt.
Es liegt keine unentgetliche Wohnungsüberlassung i. S. des § 4 Satz 2 EigZulG vor, sodass die Eigenheimzulage insoweit nicht zu gewähren ist.
Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer