Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
A) Ja, es würde z. B. bei einer späteren Arbeitslosigkeit (innerhalb der nächsten 12 Monate) zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld I führen.
B) Der Arbeitsvertrag bleibt bestehen und Sie können die darin festgelegten Regelungen beanspruchen.
C) Dies müssten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären bzw. vereinbaren. Aber wenn es vollumfänglich unbezahlt ist, dann müssten Sie die Sozialversicherung selbst bezahlen.
D) Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Sie müssten auch dies mit dem AG vereinbaren.
E) Nach der Formulierung nur dann, wenn Sie sich bereit erklären die Arbeit anzunehmen. Sie sollten dies klar und deutlich, je nachdem wie Sie es wünschen, vereinbaren, so dass es keine Unklarheiten gibt.
F) Wenn eine Kündigung nicht explizit ausgeschlossen wird, so kann der AG diese auch während des (unbezahlten) Urlaubs aussprechen.
G) Eine Sperrfrist werden Sie nicht bekommen, sofern Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und nicht den unbezahlten Urlaub fortsetzen möchten. Im Übrigen darf ich hierzu auf A) verweisen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau RA Sperling,
danke für Ihre Antworten. Wir wewrden uns wohl vorerst für den unbez. Urlaub entscheiden.
Wie ist die Situation, wenn ich während des unbez. Urlaub schwanger werde ?
Habe ich dann Ansprcuh auf den "normalen" Mutterschutz und Kundigungschutz ?
Im voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Auf Grund des weiterbestehenden Arbeitsvertrages haben Sie bei Schwangerschaft die gesetzlichen Rechte auf Mutterschutz und den Kündigungsschutz. Aber auch hier kann ein unbezahlter Urlaub sich negativ auf die Berechnung des Elterngeldes und des Entgeltes während des Mutterschutzes auswirken.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin