21. Februar 2015
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08:18
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechteinhaber Sie für die Urheberrechtsverletzung noch abmahnt. Denn auch nach Beendigung einer rechtsverletzenden Auktion besteht grundsätzlich weiterhin ein Unterlassungsanspruch.
Theoretisch könnten Sie einer möglichen Abmahnung entgegen wirken, indem Sie gegenüber dem Rechteinhaber eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben und damit den Unterlassungsanspruch bereits erfüllen. Hierdurch würden Sie einen Großteil der gegnerischen Anwaltskosten vermeiden. Allerdings könnte dem Rechteinhaber dann immer noch ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Kehrseite einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist, dass hierdurch der Rechteinhaber möglicherweise erst auf die Rechtsverletzung aufmerksam gemacht wird und dann Schadensersatz fordert. Denn wenn die Auktionen nicht auf Meldung des Rechteinhabers beendet wurden, besteht durchaus eine Chance, dass die Urheberrechtsverletzungen nicht bemerkt und zur Beweissicherung dokumentiert wurden und der Rechteinhaber daher keine rechtlichen Schritte gegen Sie einleiten wird.
Im Endeffekt ist es also eine Frage der Risikoabwägung, ob Sie eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben oder nicht. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechteinhaber die Urheberrechtsverletzung bemerkt hat (wie z.B. eine Meldung bei eBay oder Informationen über systematisches Abmahnen von eBay-Händlern) und liegen die Auktionen schon eine gewisse Zeit zurück, ist regelmäßig von einer vorbeugenden Unterlassungserklärung abzuraten. Denn dann besteht eine realistische Chance, dass der Rechteinhaber die Verletzung nicht bemerkt hat und daher auch keine Abmahnung erfolgt. Zukünftige Rechtsverletzungen sollten aber selbstverständlich vermieden werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking