Durchlaufende Posten als Verein

8. Mai 2025 16:09 |
Preis: 55,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


17:41
Hallo,

wir sind ein gemeinnütziger Verein.
Als solcher dürfen wir keine Einzelpersonen unterstützen.
Wir haben jedoch Werbung gemacht für eine private Spendenaktion einer Hilfsbedürftigen jungen Frau. Leider haben jedoch einige Spender statt direkt an diese Hilfsbedürftige, die Zahlungen an unser Vereinskonto überwiesen.

Unsere Frage ist nun, ob wir die Zahlungen wie einen „durchlaufenden Posten" einfach an die Hilfsbedürftige weiterleiten dürfen. Aus unserer Sicht wurde ja lediglich unser Konto „genutzt" und der Verein hat eigentlich mit diesen Zahlungen gar nichts zu tun.
Natürlich könnten wir die Gelder auch zurücküberweisen - das würden wir allerdings vermeiden wollen, da wohl dann erneute Zahlungen an die Hilfsbedürftige ausbleiben und diese somit einen gravierenden Nachteil hätte.

Ebenso stellt sich uns die Frage, ob wir generell für private Spendenaktionen (wie beispielsweise über Gofundme und andere Spendenplattformen, über die sich der Hilfsbedürftige selbst angemeldet hat) werben dürfen (entsprechendes steht nicht in unserer Satzung und stellt auch nicht einen dauerhaften Zweck des Vereins dar), wobei sämtliche Zahlungen und Spenden nicht über den Verein laufen, sondern über die jeweilige hilfsbedürftige Person oder ob damit ggf. unsere Gemeinnützigkeit gefährdet sein könnte?

Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!
Eine direkte Weiterleitung der Gelder an die Hilfsbedürftige als „durchlaufender Posten" ist problematisch. Auch wenn der Verein nicht beabsichtigt hat, die Gelder zu vereinnahmen, gelten die Beträge rechtlich als Einnahmen des Vereins. Eine einfache Weiterleitung könnte daher als unzulässige Mittelverwendung gewertet werden und die Gemeinnützigkeit gefährden. Eine Möglichkeit wäre, die Zahlungen unverzüglich an die Spender zurückzuerstatten mit der Bitte, diese direkt an die Hilfsbedürftige zu überweisen. Alternativ könnte geprüft werden, ob eine formale Zweckänderung oder Zweckbindung dieser Beträge als Spende an die Hilfsbedürftige in Betracht kommt, was jedoch einer steuerlichen und vereinsrechtlichen Prüfung bedarf.

Bezüglich der Werbung für private Spendenaktionen ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich kann dies als Mittelverwendung für fremde Zwecke gewertet werden und könnte als Verstoß gegen die Satzungszwecke und damit gegen die Gemeinnützigkeit interpretiert werden. Empfehlenswert wäre, diesbezüglich eine klare Abgrenzung vorzunehmen und ggf. in der Satzung festzulegen, dass der Verein in Ausnahmefällen auf Hilfsaktionen aufmerksam machen darf, ohne selbst Spenden entgegenzunehmen oder zu verwalten. Eine Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt wären ratsam, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, im Finanzamt gibt es dafür eine spezielle Abteilung.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2025 | 17:37

Vielen Dank für die Rückmeldung. Das hilft uns sehr.

Wie kann ich die Alternative mit formaler Zweckänderung oder Zweckbindung verstehen?
Die Spender haben im Verwendungszweck i.d.R. „Sandra" oder „Gute Besserung Sandra" o.Ä. angegeben. Dadurch würde ich eine entsprechende Zweckbindung ableiten, sodass das Geld ihr zugute kommen müsste.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2025 | 17:41

Sehr gerne. Wenn in den Überweisungen der Spender eindeutig Angaben wie „Sandra" oder „Gute Besserung Sandra" stehen, liegt grundsätzlich eine sogenannte Zweckbindung vor. Die Zahlungen sind dann aus Sicht der Spender nicht an den Verein, sondern eindeutig an die genannte Person gerichtet. Rechtlich entsteht dadurch jedoch ein Konflikt mit dem Gemeinnützigkeitsrecht, denn ein gemeinnütziger Verein darf keine Mittel an Einzelpersonen weitergeben, wenn dies nicht durch die Satzung gedeckt ist. Solche zweckgebundenen Zuwendungen zugunsten einer bestimmten Person gelten steuerlich nicht als Spende, sondern nur dann als sogenannter durchlaufender Posten, wenn ganz klar ist, dass der Verein von Beginn an ausschließlich als Zahlstelle agieren sollte und dies nachweisbar ist. Dazu gehört, dass der Verein über die Gelder nicht frei verfügen darf, dass aus dem Verwendungszweck zweifelsfrei die Zweckbindung hervorgeht und dass dokumentiert wird, dass eine Treuhandschaft vorliegt. Selbst dann besteht aber das Risiko, dass die Finanzverwaltung hierin eine unzulässige Mittelverwendung erkennt, was die Gemeinnützigkeit gefährden kann. Aus diesem Grund wäre es der sicherste Weg, die Gelder an die Spender mit dem Hinweis zurückzuzahlen, dass der Verein nicht Empfänger der Zuwendung sein darf. Sollten Sie die Gelder dennoch weiterleiten wollen, empfehle ich dringend, das vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um eine verbindliche Einschätzung zu erhalten. Für künftige Fälle sollte der Verein keine Kontoverbindung nennen, sondern ausschließlich auf direkte Spendenmöglichkeiten an die betroffene Person oder an Plattformen wie Gofundme verweisen. Damit bleibt der Verein auf der sicheren Seite und wahrt seine Gemeinnützigkeit.

Schöne Grüße!

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