Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass die Forderung des Finanzamtes zur Sicherung im Grundbuch auf das Grundstück eingetragen wurde, so dass Sie aus diesem Grund die Zwangsversteigerung zu dulden haben.
Gemäß § 1118 BGB haftet das Grundstück kraft dieser Sicherungshypothek auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
Die Haftung erstreckt sich auf die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und somit der Zwangsvollstreckung.
Rechtsverfolgung im Sinne des § 1118 BGB sind Maßnahmen, die erforderlich erscheinen, um die Befriedigung aus dem Grundstück zu erzielen. Unter § 1118 BGB fallen insbesondere die Kosten der Klage und der Zwangsvollstreckung, wozu die Zwangsversteigerung gehört.
Die Kosten der Rechtsverfolgung durch die Beitreibung des Anspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren sind unabhängig davon zu zahlen, ob die Zwangsvollstreckung ganz, teilweise oder gar nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt.
Das Grundstück haftet jedoch nur für die Kosten der Rechtsverfolgung, wenn das vom Hypothekengläubiger eingeleitete Verfahren tatsächlich zu Ende geführt wurde (KG JW 1933, 708), nicht dagegen, wenn der Antrag auf Zwangsversteigerung aus irgendeinem Grund vom Gläubiger zurückgenommen wurde oder, etwa wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Eigentümers, zurückgenommen werden musste.
Sofern also das Grundstück nur auf Grund eines nicht abgegebenen Gebots nicht versteigert wurde, sind die Kosten durch Sie als Eigentümerin des Grundstücks zu tragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
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Ich gehe davon aus, dass die Forderung des Finanzamtes zur Sicherung im Grundbuch auf das Grundstück eingetragen wurde, so dass Sie aus diesem Grund die Zwangsversteigerung zu dulden haben.
Gemäß § 1118 BGB haftet das Grundstück kraft dieser Sicherungshypothek auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
Die Haftung erstreckt sich auf die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und somit der Zwangsvollstreckung.
Rechtsverfolgung im Sinne des § 1118 BGB sind Maßnahmen, die erforderlich erscheinen, um die Befriedigung aus dem Grundstück zu erzielen. Unter § 1118 BGB fallen insbesondere die Kosten der Klage und der Zwangsvollstreckung, wozu die Zwangsversteigerung gehört.
Die Kosten der Rechtsverfolgung durch die Beitreibung des Anspruchs im Zwangsvollstreckungsverfahren sind unabhängig davon zu zahlen, ob die Zwangsvollstreckung ganz, teilweise oder gar nicht zur Befriedigung des Gläubigers führt.
Das Grundstück haftet jedoch nur für die Kosten der Rechtsverfolgung, wenn das vom Hypothekengläubiger eingeleitete Verfahren tatsächlich zu Ende geführt wurde (KG JW 1933, 708), nicht dagegen, wenn der Antrag auf Zwangsversteigerung aus irgendeinem Grund vom Gläubiger zurückgenommen wurde oder, etwa wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Eigentümers, zurückgenommen werden musste.
Sofern also das Grundstück nur auf Grund eines nicht abgegebenen Gebots nicht versteigert wurde, sind die Kosten durch Sie als Eigentümerin des Grundstücks zu tragen.
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Marco Liebmann
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