5. Februar 2010
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20:30
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Ich habe eben zu dem Thema etwas im Internet recherchiert und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass Sie es dringend unterlassen sollten, den von Ihnen genannten Downloaddienst zu nutzen.
Konkret geht es hier um die Verletzung von Urheberrechten. Gemeint sind die Urheberrechte an den Filmen, Spielen etc. Nach dem UrhG ist es rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers unter anderem zu Vervielfältigung.
Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass die entsprechenden urheberrechtlichen Erlaubnisse nicht vorliegen. Nach der gängigen Rechtssprechung liegt eine Vervielfältigung schon durch das Herunterladen auf einen PC vor, da die Daten auf der Festplatte abgespeichert werden und die Festplatte somit einen körperlich vervielfältigten Datenträger darstellt (also ein Duplikat).
Urheberrechtliche Verstöße können sehr teurer werden (Stichwort „ Abmahnung“). Im Fall einer Verletzung hat der Urheber nämlich grundsätzlich Auskunfts-, Schadensersatz und Unterlassungsansprüche gegen die Urheberrechtsverletzer. Zudem ist eine Urheberrechtsverletzung in dem von Ihnen beschriebenen Ausmaß grundsätzlich strafbar.
Ich kann Ihnen deshalb nur noch mal nachdrücklich dazu anraten, keine urheberrechtlich geschützten Werke ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers (auch nicht zu Testzwecken) herunterzuladen. Auch ein späterer Originalkauf würde an der vorher begangenen Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nichts ändern.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht