27. August 2025
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09:00
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
Am Waldeck 10
18279 Lalendorf
Tel: 01733415717
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E-Mail: kanzlei-christina-schmauch@email.de
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich gerne wie folgt beantworte:
Zunächst zu den Kosten: Für die Vorbereitung und Beurkundung des Adoptionsantrags beim Notar zahlen Sie unter 200,00 €. Für den Antrag selbst gibt es bei der Adoption eines minderjährigen Kindes eine Pauschale i.H.v. 60,00 €. Zu diesem Betrag kommen dann noch einige Auslagen hinzu, die sich aber auch im Rahmen von 20,00 bis 30,00 € halten.
Die Anwaltskosten sind etwas schwerer zu beurteilen, wobei sich die Frage stellt, ob Sie sich tatsächlich anwaltlich vertreten lassen müssen, was aber letztendlich Ihre Entscheidung ist. Die Adoption eines minderjährigen Kindes hat laut Gesetz einen festen Verfahrenswert in Höhe von 5.000,00 € und ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Beteiligten. Danach berechnen sich die Gebühren. Eine 1,3 Geschäftsgebühr bzw. Verfahrensgebühr, für den Fall, dass eine gerichtliche Vertretung notwendig werden würde, beträgt ca. 460,00 €.
Für die Anerkennung der Adoption in Deutschland benötigen Sie auf jeden Fall Identitätsdokumente, die Übersetzung der Dokumente von den Philippinen durch einen vereidigten Dolmetscher/Übersetzer. Ob die Echtheit der Dokumente durch eine Apostille oder Legalisation der Auslandsvertretung, also der Deutschen Botschaft, festgestellt werden muss, können Sie dort erfragen. Ich gehe aber grundsätzlich davon aus, dass es notwendig ist. Anhand der Merkblätter können Sie prüfen, welche Dokumente im Einzelnen benötigt werden. Um Zeit und nachträglichen Ärger zu ersparen, sollten Sie den direkten Kontakt suchen, da sich die Voraussetzungen auch manchmal ändern können und nicht immer klar ist, ob die Angaben auf der Homepage aktuell sind.
Wurde die Adoption auf den Philippinen durch das Haager Adoptionsübereinkommen durchgeführt, ist eine automatische Anerkennung möglich, wenn die entsprechende Bescheinigung vorliegt. Falls nicht, wird in Deutschland nach den hier gültigen Vorschriften nochmals geprüft, ob die Adoption alle Voraussetzungen erfüllt
Auch wenn der leibliche Vater nicht auf der Geburtsurkunde eingetragen wurde, kann es also sein, dass im Rahmen des Verfahrens in Deutschland geprüft wird, ob die Zustimmung des Vaters vorliegt. Nach Ihrer Beschreibung besteht kein Kontakt und wahrscheinlich kennen Sie auch nicht seinen Aufenthaltsort. Es gibt die Möglichkeit, im Rahmen einer Eidesstattlichen Erklärung, am besten auch beim Notar, zu versichern, dass Ihnen der Aufenthaltsort des leiblichen Vaters nicht bekannt ist und Sie auch trotz umfangreicher Recherche keinen Kontakt herstellen konnten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Antworten geholfen zu haben. Für den Fall, dass Sie noch eine weitere Frage haben, können Sie sich gerne nochmals im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption mit mir in Verbindung setzen.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Rechtsanwältin Christina Schmauch