27. Juni 2018
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14:17
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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strafrechtlich war Ihr Verhalten leider nicht in Ordnung.
Das erste Wegdrücken zur Streitschlichtung wäre sicherlich noch keine Straftat, und auch dann nicht rechtswidrig gewesen, da es der Streitschlichtung dienen sollte.
Das zweite Schubsen war aber nicht mehr als angemessene Notwehrhandlung gedeckt, auch wenn eine Beleidigung vorangegangen ist.
Das Schlagen im Affekt ist nicht gedeckt und stellt (zumindest) eine Körperverletzung dar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Freund zunächst geschlagen worden ist. Ihr Schlag hat keine strafrechtliche Rechtfertigung; wird also als Straftat zu bewerten sein.
Der Schwitzkasten ist hingegen wieder das geringste Mittel gewesen, den Schläger von weiteren Taten abzuhalten, wird also strafrechtlich keine Rolle spielen.
Es bleibt daher das zweite Schubsen und das Schlagen. Beides ist als Straftat zu werten.
Sie sollten keinerlei Angaben machen und einen Anwalt beauftragen. Dieser kann dann anhand der Akteneinsicht prüfen, was genau Ihnen vorgeworfen wird, welche Beweise zur Verfügung stehen und wie die weitere Verteidigungsstrategie vorzunehmen ist.
Bei der Eröffnung eines Strafverfahrens geht noch eine Mitteilung in Strafsachen (MiStra) von der Staatsanwaltschaft an Ihren Disziplinarvorgesetzten. Die Bundeswehr könnte selbst eine Disziplinarmaßnahme aussprechen, sogar wenn das Strafverfahren nicht abgeschlossen ist. Ob es aber zur Ahndung kommt, lässt sich so nicht klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle