19. Juli 2012
|
14:55
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf. Bitte beachten Sie aber, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Das ratsame weitere Vorgehen wird davon abhängen, ob ein wirksamer Vertrag zwischen Ihnen und dem Anbieter der Webseite geschlossen wurde. Nach der Rechtsprechung setzt dies voraus, dass Sie bei Vertragsschluss klar und deutlich über die Kostenpflichtigkeit der Leistung aufgeklärt wurden - dieser Hinweis darf nicht an versteckter Stelle erfolgen, sondern muss bei Vertragsschluss deutlich erkenbar gewesen sein.
Den Vertragsschluss müsste der Anbieter, wenn er seine Forderung gerichtlich geltend macht, beweisen.
Wenn Sie sich sicher sind, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben und auch nicht über entstehende Kosten informiert worden zu sein, sollten Sie die Inkassofirma anschreiben und die Forderung ausdrücklich bestreiten. Zudem sollten Sie darauf hinweisen, dass Sie zu keiner Zeit über entstehende Kosten informiert wurden und ein kostenpflichtiger Vertrag nicht abgeschlossen wurde. Hilfsweise sollten Sie zusätzlich den behaupteten Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechten und äußerst hilfsweise den Widerruf erklären.
Sie gehen dann natürlich das Risiko ein, dass der Anbieter vor Gericht zieht und dort vorträgt, dass Sie über Kosten informiert wurden und einen Vertrag mit ihm abgeschlossen haben, der Sie nun zur Zahlung der Kosten verpflichtet - dies müsste er dann aber nachweisen. Ob ihm der Nachweis gelingt, kann ich nicht abschätzen, da ich nicht weiß, was Ihnen bei Ihrem Besuch auf der Seite angeboten wurde und welche Angaben Sie gemacht haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen weitergehende Beratung oder Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht