Dienstreise - Urlaub nehmen?

24. April 2007 10:55 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin als Mitarbeiter in einem Reisebüro beschäftigt.
Meine Chefin hat mich zu einer Inforeise nach Kreta angemeldet. Die Kosten dafür trägt sie.
Nun ist es aber so, dass diese Reise von Freitag bis Sonntag geht. Am Montag habe ich einen offiziellen freien Tag. Meine Chefin ist allerdings der Meinung, dass ich für eine solche Reise Urlaub nehmen muss. Darum hat sie mich nun auch als Ausgleich für den Montag dienstlich eingeplant.
Meine Meinung dazu ist allerdings, dass ich für diese Dienstreise mein Wochenende opfere und es schließlich Arbeitszeit und damit doch sogar für den Sonntag Überstunden (die ich allerdings nicht geltend machen würde)- also kein Urlaub!
Was sagt die Rechtssprechung dazu?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
CE
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.

Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Mitarbeiter zur Erledigung von Dienstgeschäften an einen Ort außerhalb des Dienstortes reist, was natürlich auch im Ausland sein kann. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, gehört die Zeit für Ihre berufliche Tätigkeit vor Ort grundsätzlich zu Ihrer Arbeitszeit.

Anders verhält es sich mit der Wegezeit und damit auch der Reisezeit an sich. Zur Arbeitszeit zählt nämlich grundsätzlich nicht die Wegezeit, also die Zeit, die sie morgens von Ihrem Wohnort zum Betrieb benötigten und anders herum; gleiches gilt für die Anreise zu einem auswärtigen Ort, an dem Sie beruflich im Rahmen des vom Arbeitgeber ausgeübten Weisungsrechts tätig sind. Eine anders lautende Regelung kann jedoch in Ihrem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, z.B. in Form von Reise(vergütungs)richtlinien, geregelt sein.

Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt

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