Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Mitarbeiter zur Erledigung von Dienstgeschäften an einen Ort außerhalb des Dienstortes reist, was natürlich auch im Ausland sein kann. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, gehört die Zeit für Ihre berufliche Tätigkeit vor Ort grundsätzlich zu Ihrer Arbeitszeit.
Anders verhält es sich mit der Wegezeit und damit auch der Reisezeit an sich. Zur Arbeitszeit zählt nämlich grundsätzlich nicht die Wegezeit, also die Zeit, die sie morgens von Ihrem Wohnort zum Betrieb benötigten und anders herum; gleiches gilt für die Anreise zu einem auswärtigen Ort, an dem Sie beruflich im Rahmen des vom Arbeitgeber ausgeübten Weisungsrechts tätig sind. Eine anders lautende Regelung kann jedoch in Ihrem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, z.B. in Form von Reise(vergütungs)richtlinien, geregelt sein.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Mitarbeiter zur Erledigung von Dienstgeschäften an einen Ort außerhalb des Dienstortes reist, was natürlich auch im Ausland sein kann. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, gehört die Zeit für Ihre berufliche Tätigkeit vor Ort grundsätzlich zu Ihrer Arbeitszeit.
Anders verhält es sich mit der Wegezeit und damit auch der Reisezeit an sich. Zur Arbeitszeit zählt nämlich grundsätzlich nicht die Wegezeit, also die Zeit, die sie morgens von Ihrem Wohnort zum Betrieb benötigten und anders herum; gleiches gilt für die Anreise zu einem auswärtigen Ort, an dem Sie beruflich im Rahmen des vom Arbeitgeber ausgeübten Weisungsrechts tätig sind. Eine anders lautende Regelung kann jedoch in Ihrem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, z.B. in Form von Reise(vergütungs)richtlinien, geregelt sein.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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