Denkmalschutzaufwendungen 15 %-Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten

17. Oktober 2024 23:21 |
Preis: 121,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich plane mit vorliegender Denkmalbescheinigung den zeitnahen Umbau/die Sanierung eines zukünftig privat genutzten Denkmalobjekts in NRW.

Frage: Wie ist die aktuelle steuerrechtliche Einschätzung bzgl. der Sanierungskosten innerhalb der ersten (3) Jahre in Bezug auf 15% in NRW?


Hintergrund:
(…)
„Wer ein Gebäude kurz nach der Anschaffung umfangreich modernisiert, muss beachten, dass er die Instandsetzungskosten unter Umständen nicht sofort als Erhaltungsaufwand, sondern nur als Herstellungskosten über die AfA steuerlich abziehen kann. Grund ist die Regelung für sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG), nach der Aufwand für eine Gebäudeinstandsetzung und -modernisierung, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt wird, zu den Herstellungskosten des Gebäudes zählt, wenn er ohne Umsatzsteuer 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigt. (…)"

(Quelle: https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/ofd-kommentierung-15-grenze-inkl-denkmalschutzaufwendungen_164_145696.html

Ganz herzlichen Dank
18. Oktober 2024 | 08:27

Antwort

von


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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Finanzverwaltung vertritt weiterhin die Ansicht, dass Aufwendungen, welche die 15 % Grenze in den ersten drei Jahren überschreiten, weiterhin nur als Herstellungskosten über die AfA steuerlich geltend gemacht werden können. Beachten Sie bitte, dass Sie mit gültiger Denkmalbescheinigung dann die erhöhte AfA nach § 7i Abs. 1 EStG geltend machen können.

Daher ist die Verfügung der OFD Frankfurt weiterhin gültig und wird von den Finanzverwaltungen anerkannt und angewendet. Die Literatur hat sich mittlerweile zum Teil der Finanzverwaltung angeschlossen.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2024 | 12:55

Sehr geehrter Herr RA Braun, ganz herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.

Kurze Nachfrage:
Habe ich Sie richtig verstanden?
Wenn erste Sanierungsmaßnahmen bei meinem PRIVAT genutzten Denkmalobjekt ohne Vermietung begonnen haben nach baurechtlichten Genehmigung und Rücksprache Denkmalamt, in diesem Fall Tiefbau mit Verlegung von Rohren für Strom von der Scheune mit PV, kann ich die Kosten dann ja, weil diese unter 15% liegen für dieses Jahr sofort geltend machen bzw. über 2-5 Jahre bei meinem zukünftig PRIVAT genutzten Denkmalobjekt bzw. zusammenführen mit der AFA und dann entsprechend über 15% und Abschreibung 7-9%?

Ich zitiere

„(…) Übersteigen die Kosten die 15 %-Grenze nicht, dürfen sie als Erhaltungsaufwendungen entweder sofort im Jahr der Zahlung oder verteilt auf 2 bis 5 Jahre als Werbungskosten abgezogen werden (§§ 82b Abs. 1 EStDV bzw. § 11b EStG)"

Allerbeste Grüße


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2024 | 08:07

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Dies ist korrekt, Wenn die Maßnahmen unter 15 % liegen, können Sie diese sofort geltend machen oder auf 2-5 Jahre verteilen. Wenn die Maßnahmen über 15 % liegen über die normale AfA oder die Denkmal-AfA abschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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