19. März 2024
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14:51
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Schilderung scheint es, dass Sie ein Fahrzeug mit erheblichen Mängeln erworben haben. In einem solchen Fall haben Sie grundsätzlich verschiedene rechtliche Möglichkeiten.
Zunächst einmal haben Sie als Käufer eines Neufahrzeugs einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Verkäufer. Das bedeutet, dass der Verkäufer verpflichtet ist, den Mangel zu beseitigen oder ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich für zwei Jahre ab Übergabe des Fahrzeugs.
Sollte die Nacherfüllung jedoch fehlschlagen, also der Mangel nicht behoben werden können oder der Mangel trotz mehrfacher Versuche weiterhin bestehen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag würden Sie das Fahrzeug an den Verkäufer zurückgeben und der Kaufpreis würde Ihnen erstattet. Bei einer Minderung des Kaufpreises würden Sie das Fahrzeug behalten, aber einen Teil des Kaufpreises zurückerhalten.
In Ihrem Fall scheint es so, als ob die Nacherfüllung bereits mehrfach fehlgeschlagen ist. Daher könnten Sie in Betracht ziehen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Hierfür sollten Sie den Verkäufer schriftlich auffordern, den Mangel zu beseitigen und ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Sollte der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben werden, können Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Falls Sie eine weitergehende Beratung oder Unterstützung bei der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche wünschen, können Sie mich bei Interesse gerne unter meiner im Profil genannten E-Mail-Adresse kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt