Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Die regelmäßige Verjährung tritt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres ein in dem der Anspruch entstanden ist. Sofern in Ihrem Darlehensvertrag ein bestimmter Zeitpunkt als Fälligkeitstag für die gesamte Summe genannt ist, entsteht der Rückzahlungsanspruch eben zu diesem 30.06.2006, so dass der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt ist.
Hemmungstatbestände sind in den §§ 203-213 genannt, ebenso Neubeginn der Verjährung. Da letzte Handlung aber die Zahlung im August 06 war, kann dies als letzte Handlung die Verjährung von neuem beginnen lassen haben, auch dann wäre der Anspruch am 31.12.2009 verjährt gewesen.
Falls Sie die Schuldnerin zu einer weiteren Zahlung veranlassen könnten, könnte darin ein Verzicht auf die Verjährung gesehen werden, die Zahlung alleine lässt den Anspruch aber nicht wieder aufheben, so dass wahrscheinlich nur durch einen ausdrücklichen Verzicht auf die Verjährungseinrede der Anspruch noch zu retten ist.
Etwas anderes gilt wenn der Darlehensvetrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und nur die Raten nicht eingehalten worden sind, dann bedürfte es einer Kündigung um den Anspruch fällig zu stellen, also hätte die Verjährungsfrist aauch noch nicht begonnen zu laufen.
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Die regelmäßige Verjährung tritt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres ein in dem der Anspruch entstanden ist. Sofern in Ihrem Darlehensvertrag ein bestimmter Zeitpunkt als Fälligkeitstag für die gesamte Summe genannt ist, entsteht der Rückzahlungsanspruch eben zu diesem 30.06.2006, so dass der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt ist.
Hemmungstatbestände sind in den §§ 203-213 genannt, ebenso Neubeginn der Verjährung. Da letzte Handlung aber die Zahlung im August 06 war, kann dies als letzte Handlung die Verjährung von neuem beginnen lassen haben, auch dann wäre der Anspruch am 31.12.2009 verjährt gewesen.
Falls Sie die Schuldnerin zu einer weiteren Zahlung veranlassen könnten, könnte darin ein Verzicht auf die Verjährung gesehen werden, die Zahlung alleine lässt den Anspruch aber nicht wieder aufheben, so dass wahrscheinlich nur durch einen ausdrücklichen Verzicht auf die Verjährungseinrede der Anspruch noch zu retten ist.
Etwas anderes gilt wenn der Darlehensvetrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und nur die Raten nicht eingehalten worden sind, dann bedürfte es einer Kündigung um den Anspruch fällig zu stellen, also hätte die Verjährungsfrist aauch noch nicht begonnen zu laufen.