Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was Ihren derzeitigen Darlehensvertrag anbelangt, so dürfte die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres 2019 beginnen, damit also am 31.12.2022 ablaufen.
Wenn Sie jetzt einen neuen Tilgungsplan aufstellen, so ändern Sie damit quasi den Darlehensvertrag ab.
Sie sollten hier eine neue Vereinbarung aufstellen, in welcher Sie sämtliche Darlehensbeträge aufführen nebst jeweiliger Zinsen. Zudem sollten Sie die Tilgungsdaten, insbesondere die letzte Zahlung, festschreiben. Eine Kündigung des Vertrages wäre dann unnötig.
Erst mit Eintritt des letzten Tilgungsdatums bzw. am Ende des Jahres, in dem die letzte Tilgung niedergeschrieben ist, beginnt dann die dreijährige Verjährung zu laufen.Sie können zudem Verzugszinsen (höhere Zinsen für jeweilige Raten) festlegen, wenn entsprechende Raten nicht gezahlt werden.
Sie sollten diesbezüglich auch festschreiben, dass etwaige Zahlungen des Darlehensnehmers immer zuerst auf bereits ausstehende Raten verrechnet werden. Dies mag erneute Verzug begründen, ist aber durchaus üblich.
Zudem können Sie sich Sicherheiten in den Darlehensvertrag festschreiben lassen, damit Sie das Risiko minimieren, wenn das Darlehen wegen Leistungsunfähigkeit nicht zurückgezahlt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Gerne bin ich Ihnen auch bei der Erstellung eines Darlehensvertrages behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Wenn Leistungsunfähigkeit eintritt, reicht es einen Mahnbescheid zu beantragen, um die dreijährige Verjährungsfrist auf 30 Jahre auszudehnen oder?
Wenn die Dame Gütergemeinschaft mit ihrem Mann hat, haftet doch dieser auch, oder?
Danke.
Ihre Einschätzung zum Mahnbescheid ist richtig. Allerdings muss danach noch der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Erst mit diesem kann vollstreckt werden.
Hat die Damen mit ihrem Mann Gütergemeinschaft, was notariell beurkundet werden muss, haftet das gemeinsame Vermögen für die Schulden.