1. Nein. Ihr Nachbar kann den Rückbau nicht verlangen, da er gegen den Überbau keinen sofortigen Widerspruch eingelegt hat (§ 912 Abs. 1 BGB).
2. Grundsätzlich kann der Eigentümer eines überbauten Grundstücks eine Geldrente verlangen. Diese bestimmt sich der Höhe nach auf Grundlage des Verkehrswertes: Zu entschädigen ist der konkrete Nutzungsverlust infolge des Überbaus (der wohl im Fall des Dachüberbaus gleich Null ist), hilfsweise das übliche Nutzungsentgelt. Letzteres dürfte für wenige m² kaum der Rede wert sein.
Nach Ihrer Schilderung kann Ihr Nachbar jedoch von Ihnen keine Rentenzahlung verlangen, denn er hat einen schuldrechtlichen Verzicht erklärt. Ein solcher Verzicht ist an keine Form gebunden, kann also auch mündlich erklärt werden. In einem Rechtsstreit müssten Sie insoweit den Beweis führen. Da Sie aber einen nachvollziehbaren Grund für den Überbau angeben können, könnte es schon möglich sein, dass Sie das Gericht überzeugen.
3. Nein, Sie können dies nicht verlangen. Den Abkauf kann nur der Eigentümer des überbauten Grundstücks, bzw. genauer: der Rentenberechtigte, fordern (§ 915 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fraglich ist hier aber schon, ob Ihr Nachbar rentenberechtigt ist (siehe oben).
4. Sie gehen kein besonderes Risiko ein, wenn Sie eine Klage abwarten. Im Gegenteil: Je länger Ihr Nachbar wartet, desto mehr seiner Ansprüche verjähren. Mit Ablauf des Jahres verjährt z. B. der Anspruch auf Rentenzahlung für 2005.
Was die gerichtliche Klärung angeht: Zu beachten ist hier, dass Ihre Vereinbarung mit dem Nachbarn - selbst wenn Sie gerichtlich festgestellt wird - nicht auch zugunsten eines Grundstückskäufers wirken würde. Ein Verzicht auf die Überbaurente wirkt nur dann gegenüber Rechtsnachfolgern, wenn er im Grundbuch eingetragen ist (§ 914 Abs. 2 Satz 2 BGB). Da dies nicht der Fall ist, könnte für einen Käufer durch den Prozess keine Rechtssicherheit hergestellt werden (hierfür müsste der Überbau entfernt werden).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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ra-juhre@web.de
Doch noch eine kleine Nachfrage:
Was ist eine Lästigkeitsprämie und gibt diese einem Rechtsnachfolger (Käufer) Rechtssicherheit?
Danke vorab für Ihre Antwort.
Grüße
Zu Ihrer Nachfrage:
Eine »Lästigkeitsprämie« wird an nachrangige Grundpfandgläubiger gezahlt, um das kostspielige Zwangsversteigerungsverfahren zu vermeiden und stattdessen das Grundstück freihändig verkaufen zu können. Auf Ihren Fall passt dies nicht, da Ihr Nachbar nicht berechtigt ist, den Kauf in irgendeiner Weise rechtlich zu stören.
Aber Sie können natürlich mit Ihrem Nachbarn eine Regelung treffen, durch die alle Ansprüche aus dem Überbau abgegolten wären: Sie müssten eine Einmalzahlung anbieten und im Gegenzug den Verzicht auf weitere Forderungen ins Grundbuch eintragen lassen. Der Verzicht würde, wie gesagt, auch für den Grundstückskäufer wirken. - Es kann alternativ dazu auch die Höhe der jährlichen Überbaurente im Grundbuch eingetragen werden (wenn Ihr Nachbar mit einer Einmalzahlung nicht einverstanden ist). Auch dies würde für den Käufer Rechtssicherheit bewirken. Für die Erklärungen zum Grundbuch müssten Sie einen Notar aufsuchen.
Wenn zu keiner Regelung im Grundbuch gefunden werden kann, gilt immerhin: Maßgeblich für die Höhe der Rente ist der Zeitpunkt der Grenzüberschreitung. Spätere Änderungen der Benutzbarkeit des Nachbargrundstücks oder des Bewertungsmaßstabs bleiben unberücksichtigt. Ein Käufer kann sich wenigstens darauf verlassen, dass die Rente immer in gleicher Höhe anfällt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt