Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Damit ein Führerschein aus dem EU-Ausland in Deutschland anerkannt wird, müssen Sie grundsätzlich auch in diesem Land Ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erstellung des Führerscheins aufweisen können und dieser muss im Führerschein eingetragen sein.
Nach § 28 I FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Bei Ihnen wären die Einschränkungen in Absatz 4 Nr. 2- 5 dieser Vorschrift zu beachten.
Danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Zwar ist diese Vorschrift in § 28 IV Nr. 2 FeV in Rechtsprechung und Literatur umstritten, da allein auf einen formellen Fehler abgestellt wird. Jedoch wenden viele Behörden diese Vorschrift in der Praxis an, so dass bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis Ihnen gegenüber festgestellt werden könnte, dass Sie im Inland nicht berechtigt sind, ein Fahrzeug aufgrund dieser Fahrerlaubnis zu führen.
Erschwerend kommt bei Ihnen hinzu, dass Sie wohl einen weiteren Tatbestand von § 28 IV FeV erfüllen und auch diesem Grund ein in Tschechien gemachter Führerschein keine Gültigkeit haben könnte.
Die Umschreibungspflicht für Führerscheine aus Tschechien ist inzwischen entfallen. Auf freiwilliger Basis ist eine Umschreibung aber noch möglich. Dies hilft Ihnen aber nicht weiter, wenn Sie keinen in Deutschland anerkannten Führerschein im Besitz haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Damit ein Führerschein aus dem EU-Ausland in Deutschland anerkannt wird, müssen Sie grundsätzlich auch in diesem Land Ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erstellung des Führerscheins aufweisen können und dieser muss im Führerschein eingetragen sein.
Nach § 28 I FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Bei Ihnen wären die Einschränkungen in Absatz 4 Nr. 2- 5 dieser Vorschrift zu beachten.
Danach gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Zwar ist diese Vorschrift in § 28 IV Nr. 2 FeV in Rechtsprechung und Literatur umstritten, da allein auf einen formellen Fehler abgestellt wird. Jedoch wenden viele Behörden diese Vorschrift in der Praxis an, so dass bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis Ihnen gegenüber festgestellt werden könnte, dass Sie im Inland nicht berechtigt sind, ein Fahrzeug aufgrund dieser Fahrerlaubnis zu führen.
Erschwerend kommt bei Ihnen hinzu, dass Sie wohl einen weiteren Tatbestand von § 28 IV FeV erfüllen und auch diesem Grund ein in Tschechien gemachter Führerschein keine Gültigkeit haben könnte.
Die Umschreibungspflicht für Führerscheine aus Tschechien ist inzwischen entfallen. Auf freiwilliger Basis ist eine Umschreibung aber noch möglich. Dies hilft Ihnen aber nicht weiter, wenn Sie keinen in Deutschland anerkannten Führerschein im Besitz haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)