Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage an Hand Ihrer Angaben. Beachten Sie bitte, dass eine Prüfung durch diese erste Einschätzung nicht entbehrlich wird und dass Änderungen des Sachverhaltes zu anderen Bewertungen führen können.
Grundsätzlich muss eine Willenserklärung dem Empfänger zugehen.
Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2012, 15 Ta 2066/12, genügt das Versenden nicht, es muss der Nachweis des Zugangs zur Lese-/Empfangsbestätigung geführt werden. Ein Beweis des ersten Anscheins wurde ausdrücklich verneint.
Über die Bedeutung in Ihrem Fall müsste ggf. an Hand der Unterlagen eine weitere Prüfung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Steininger
gerne beantworte ich Ihre Anfrage an Hand Ihrer Angaben. Beachten Sie bitte, dass eine Prüfung durch diese erste Einschätzung nicht entbehrlich wird und dass Änderungen des Sachverhaltes zu anderen Bewertungen führen können.
Grundsätzlich muss eine Willenserklärung dem Empfänger zugehen.
Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2012, 15 Ta 2066/12, genügt das Versenden nicht, es muss der Nachweis des Zugangs zur Lese-/Empfangsbestätigung geführt werden. Ein Beweis des ersten Anscheins wurde ausdrücklich verneint.
Über die Bedeutung in Ihrem Fall müsste ggf. an Hand der Unterlagen eine weitere Prüfung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Steininger