15. Juni 2025
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16:31
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation ist es verständlich, dass Sie sich Sorgen um die Auswirkungen auf Ihre berufliche Laufbahn machen. Hier sind einige Überlegungen, die Ihnen bei Ihrer Entscheidung helfen könnten:
1. Erwähnung der Tätigkeit im öffentlichen Dienst: Es gibt Argumente sowohl dafür als auch dagegen, Ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu erwähnen. Einerseits könnte die Erwähnung Ihrer Tätigkeit als Erzieherin positiv gewertet werden, da es zeigt, dass Sie eine verantwortungsvolle Position innehaben und ein Interesse daran haben, Ihre berufliche Integrität zu wahren. Andererseits könnte es, wie Sie befürchten, auch dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit ernster nimmt, da in Berufen mit Kindern hohe Vertrauensstandards gelten. Im Kontext der gegebenen Informationen gibt es keine eindeutige Empfehlung, ob Sie dies erwähnen sollten oder nicht. Es könnte jedoch sinnvoll sein, sich auf Ihre Reue und die Wiedergutmachungsmaßnahmen zu konzentrieren, die Sie bereits ergriffen haben.
2. Versand des Schreibens an die Staatsanwaltschaft: Es ist in der Regel ratsam, auf die offizielle Mitteilung der Staatsanwaltschaft zu warten, bevor Sie ein Schreiben versenden. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, auf konkrete Vorwürfe zu reagieren und sicherzustellen, dass Ihr Schreiben an die richtige Stelle gelangt. Da der Tatort in Mannheim liegt, wird die zuständige Staatsanwaltschaft wahrscheinlich die in Mannheim sein. Sobald Sie Post von der Staatsanwaltschaft erhalten, wird diese Information enthalten sein.
3. Eintrag im erweiterten Führungszeugnis: Ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis erfolgt in der Regel nur bei schwerwiegenderen Verurteilungen. Da Sie Ersttäterin sind und der Schaden gering ist, besteht eine gute Chance, dass das Verfahren eingestellt wird oder eine geringe Strafe verhängt wird, die nicht im Führungszeugnis erscheint. Eine Einstellung nach § 153 StPO wäre ideal, da sie keine Eintragung nach sich zieht.
Zusammenfassend sollten Sie abwarten, bis Sie von der Staatsanwaltschaft hören, und dann entsprechend reagieren. In Ihrem Schreiben können Sie Ihre Reue und die bereits ergriffenen Maßnahmen zur Wiedergutmachung betonen. Ob Sie Ihre berufliche Tätigkeit erwähnen, hängt von Ihrer Einschätzung der möglichen Reaktionen ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen