Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
In der Tat sollten Sie sich eine Unterlassungserklärung unterschreiben lassen. Wenn die Gegenseite privat gehandelt hat, können Sie nur einen niedrigen Schadensersatz von maximal € 50 fordern. Wenn die Gegenseite hingegen gewerblich gehandelt hat, können Sie € 400 fordern.
Sie können das Gleiche auch bei ausländischen Shops bzw. Ebay-Seiten machen und fordern, allerdings kann es da unter Umständen schwierig werden, die Forderungen durchzusetzen. Sie müssen da dann die Hilfe von Ebay bzw. ausländischer Anwälte in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Sehr geehrter Herr Weber,
erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Könnten Sie mir bitte noch erklären, wie sich die 400€ zusammen setzen bzw. was mit dem Aufschlag für fehlende Urhebernennung ist und wie es aussieht, wenn das Bild wiederholt für Sofortkauf-Angebote oder zusätzlich zu Ebay im Online-Shop verwendet wurde?
Kann ich mich bei der Abmahnung bzgl. der Summe auf die MFM-Liste beziehen?
Im Voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Beträge werden mehr oder willkürlich bei der Erstellung der MFM-Liste festgesetzt und orientieren sich an dem Marktpreis. Sie können sich durchaus auf die MFM-Liste beziehen.
Das OLG München beschloss einen Zuschlag von 50 % bei fehlender Nennung des Urhebers (Az. 6 U 1448/13 vom 05.12.2013 ), daran können Sie sich orientieren.
Für Mehrfachverwendungen sah das LG Düsseldorf ebenfalls einen Zuschlag von 50 % für angemessen (Az.: 12 O 416/06).
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt