Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Anhand der nur knappen Sachverhaltsangaben ist der Sachverhalt nicht abschließend zu beurteilen. Hierfür wäre eine fachmännische Begutachtung der von Ihnen gestellten Werke erforderlich. Den entscheidenden Hinweis geben Sie jedoch möglicherweise bereits selbst in Ihrer Fragestellung:
Grundsätzlich steht das alleinige Verwertungsrecht dem Ersteller eines Werkes zu. Dieses Ausschließlichkeitsrecht findet jedoch dort seine Schranke, wo ein urheberrechtlich geschütztes Werk lediglich als Vorlage für das Schaffen eines völlig neuen Werkes dient. D.h. es darf ausschließlich als reine Inspiration für die Schöpfung eines eigenständigen Werkes mit individuellem Charakter verwendet werden, damit diese Verwendung dem Begriff der „freien“ und damit nicht zustimmungsbedürftige Benutzung im Sinne des § 24 UrhG zu unterfällt. Trotzdem die Grenzen für die Annahme eines neuen Werkes nahe liegender Weise fließend sind, muss hieran jedoch ein strenger Maßstab angesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser schwierigen Abgrenzung mit der so genannten „Verblassungstheorie“ folgendermaßen ausgeführt:
„Die freie Benutzung eines älteren geschützten Werks setzt voraus, dass angesichts der Individualität des neuen Werks die Züge des benutzten Werks verblassen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint“
Nach Ihren Schilderungen scheinen diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt, da das ursprüngliche Werk bzw. dessen bezeichnender Charakter trotz der unterschiedlichen Arbeitstechnik im Wesentlichen erhalten bleibt. Dies lässt zunächst auf die erforderliche Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für eine Verwertung Ihrerseits schließen.
Selbstverständlich kann diese Frage erst durch eine Vergleich und die genaue Begutachtung der jeweiligen Werke und auch nur für jeden Fall gesondert beantwortet werden, wofür Ihnen dringen eine eingehende Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort zu empfehlen ist.
Von einer Verwertung der von Ihnen erstellten Bilder ohne vorherige Beratung sollten Sie angesichts der erheblichen damit verbundenen Risiken in jedem Falle absehen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
_____________
Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
Postfach 1543
76605 Bruchsal
Tel.: (07251) 392 44 30 (24h)
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Anhand der nur knappen Sachverhaltsangaben ist der Sachverhalt nicht abschließend zu beurteilen. Hierfür wäre eine fachmännische Begutachtung der von Ihnen gestellten Werke erforderlich. Den entscheidenden Hinweis geben Sie jedoch möglicherweise bereits selbst in Ihrer Fragestellung:
Grundsätzlich steht das alleinige Verwertungsrecht dem Ersteller eines Werkes zu. Dieses Ausschließlichkeitsrecht findet jedoch dort seine Schranke, wo ein urheberrechtlich geschütztes Werk lediglich als Vorlage für das Schaffen eines völlig neuen Werkes dient. D.h. es darf ausschließlich als reine Inspiration für die Schöpfung eines eigenständigen Werkes mit individuellem Charakter verwendet werden, damit diese Verwendung dem Begriff der „freien“ und damit nicht zustimmungsbedürftige Benutzung im Sinne des § 24 UrhG zu unterfällt. Trotzdem die Grenzen für die Annahme eines neuen Werkes nahe liegender Weise fließend sind, muss hieran jedoch ein strenger Maßstab angesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser schwierigen Abgrenzung mit der so genannten „Verblassungstheorie“ folgendermaßen ausgeführt:
„Die freie Benutzung eines älteren geschützten Werks setzt voraus, dass angesichts der Individualität des neuen Werks die Züge des benutzten Werks verblassen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint“
Nach Ihren Schilderungen scheinen diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt, da das ursprüngliche Werk bzw. dessen bezeichnender Charakter trotz der unterschiedlichen Arbeitstechnik im Wesentlichen erhalten bleibt. Dies lässt zunächst auf die erforderliche Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für eine Verwertung Ihrerseits schließen.
Selbstverständlich kann diese Frage erst durch eine Vergleich und die genaue Begutachtung der jeweiligen Werke und auch nur für jeden Fall gesondert beantwortet werden, wofür Ihnen dringen eine eingehende Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort zu empfehlen ist.
Von einer Verwertung der von Ihnen erstellten Bilder ohne vorherige Beratung sollten Sie angesichts der erheblichen damit verbundenen Risiken in jedem Falle absehen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
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