Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Auseinandersetzung von Vermögenswerten bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keine speziellen gesetzlichen Regelungen, auf die zurückgegriffen werden kann. Soweit auch keine vertraglichen Regelungen getroffen wurden, sind auf die allgemeinen Regelungen zurückzugreifen. Dies sind zum einen die Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechtes als auch die Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Aufgrund der notariellen Beurkundung der unentegltichen Übertragung des Miteigentumsanteils können Sie hieraus keine Ansprüche herleiten. Vielmehr ist hier eine Gegenleistung in Form des Wohnrechtes gegeben. Die Eigentumsfrage an dem Grundbesitz ist daher nicht angreifbar.
Da Sie das Wohnrecht rein objektiv in Anspruch nehmen können, sehe ich trotz Beziehungsende keinen Raum für eine Kapitalisierung und damit Auszahlung des Gegenwertes des Wohnrechtes.
Vielmehr bleibt das Wohnrecht auch wenn es nicht in Anspruch genommen wird, als Wert bestehen und ist bei einer Veräußerung ggfs. abzulösen. Zudem erschwert das bestehende Wohnrechtes die Aufnahme eines Immobiliendarlehens, soweit das Wohnrechte nicht nachrangig gestellt wird.
Aus Ihrer Sicht besteht die Problematik, dass eine eigentliche Auseinandersetzung durch die Übertragung des Miteigentumsanteils bereits erfolgt ist. Ein Ausgleichsanspruch für die getätigten Investitionen steht daher auch die Übertragung des Miteigentumsanteils und die Gewährung eines Wohnrechtes entgegen.
Im Rahmen einer Auseinandersetzung müßten Sie danach vortragen, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils nur erfolgte, um etwaigen Gläubigern den Zugriff auf den Grundbesitz zu entziehen.
Aus meiner Sicht scheitert ein Ausgleich für Ihre erheblichen Investitionen zum einen daran, dass Sie das Wohnhaus genutzt haben und immer noch nutzen können. Zum anderen haben Sie Ihren Miteigentumsanteil übertragen und bewusst auf eine Ausgleichsregelung verzichtet, bzw. lediglich ein Wohnrecht eingetragen.
Insoweit sehe ich aufgrund der notariellen Übertragung des Miteigentumsanteils und des Wohnrechtes keine weiteren Ausgleichsansprüche.
Allenfalls wäre zu prüfen, ob aufgrund der Trennungssituation eine Vermietung des mit Ihrem Wohnrecht belasteten Wohnbereiches möglich ist. Grundsätzlich kann ein bestehendes Wohnrecht nicht derart weit ausgelegt werden. Soweit aber die Wohnbereiche abtrennbar sind und Ihr Wohnbereich auch so abgeschlossen ist, dass eine Vermietung unproblematisch erfolgen kann, sehe ich auch vor dem Hintergrund der mangels Ausgleichsmöglichkeit durch die Eigentümerin jedenfalls hier einen Ansatzpunkt. Jedenfalls könnten Sie dann aus dem Wohnrecht eine Rückführung des Investitionen beginnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Mit Wohnrecht sollte nur eine Absicherung für die von mir eingebrachten Investitionen geschaffen werden, kein Ausgleich.Grundsätzlich ging es darum, dass sie das Haus als alleinige Eigentümerin nicht verkauft und ich ohne alles dastehe. Somit sollte doch ein Ausgleich möglich sein?
Oder zumindest für die Investitionen nach der Übertragung für z. B. die Gartenanlage? Das steigert doch auch den Wert des Hauses. Und kommt somit doch nur ihr direkt zugute. Dann habe ich zumindest einen Ausgleichsanspruch für die Zeit nach der Übertragung?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Die Hürde der notariellen Übertragung des Miteigentumsanteils ist sehr hoch. IN der Regel wird in dem not. Übertragungsvertrag vereinbart, dass keine Nebenabreden getroffen sind, was dann auch etwaige Ausgleichsansprüche ausschließt.
Zudem bietet Ihnen das eingetragene Wohnrecht die Möglichkeit im Falle eines Verkaufes eine Ablösung zu erhalten, deren Höhe sich nach dem kapitalisiertem Wohnwert der von Ihnen nutzbaren Wohnung ergibt.
Investitionen nach Übertragung der Miteigentumsanteils sind sicherlich von dieser Übertragung nicht umfasst und können dann einen Ausgleichsanspruch in Höhe der hälftigen Investitionen bei einem entsprechenden Nachweis begründen.
Ich hoffe, dies hilt Ihnen weiter. Soweit Sie eine Bewertung des Wohnrechtes benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt