Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Strafverfahren gegen A und B ist sehr unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen, vorausgesetzt die Schilderung ist zutreffend.
Nach § 25 StGB wird als Täter bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
Hier haben A und B keinen Tatbeitrag geleistet; alleine die Billigung, Duldung oder gar Nichtanzeige der fremden Tat sind völlig irrelevant und nicht strafbar.
Für eine Strafbarkeit hätten A und B in irgendeiner Weise mir C mitwirken müssen, oder mindestens den Käufer beeinflussen müssen,z.B. durch unwahre Angaben. Eine körperliche Teilnahme am Verkauf begründet keine Strafbarkeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sie schreiben für eine Strafbarkeit hätten A und B mitwirken müssen, haben A und B nicht daran mitgewirkt, indem Sie wussten das C im falschen Namen handelt und den Käufer im Prinzip nicht darüber aufgeklärt haben das C gar nicht Herr Maier ist sondern XY.
C hat sich ja als Herr Maier ansprechen lassen vom Käufer und ebenfalls den Vertrag als Herr Maier unterschrieben.
Liegt dort ebenfalls keine Strafbare Handlung vor auch wenn A und B ebenfalls mit Herrn Maier angesprochen haben nur um ihn Prinzip zu decken?
In diesem Fall wäre allenfalls eine Beihilfe zu prüfen:
§ 27
Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Sollte der Käufer diesen Umstand noch wissen und zu Protokoll geben, und käme man zu der Überzeugung- was wohl vertretbar erscheint - dass das Anreden des Verkäufers mit einem vorher abgesprochenem Namen eine Hilfeleistung zum Betrug ist, so läge tatsächlich eine Strafbarkeit vor.
Diese dürfte allerdings äußerst gering ausfallen, könnte auch ( z.B. gegen geringe Geldauflage) eingestellt werden. Eine grosse Strafe ist nicht zu erwarten.