Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.) Es steht jedermann grundsätzlich frei, Strafanzeige bzw- Strafantrag zu stellen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Straftat begangen wurde. Somit steht dies auch Ihrem Nachbarn frei. Es liegt an an den Strafverfolgungsbehörden, Ermittlungen aufzunehmen und zu prüfen, ob sich der Verdacht erhärtet.
Der Straftatbestand des Betrugs erfordert gem. § 263 StGB, dass der Täter eine Täuschungshandlung vornimmt, durch die er einen Irrtum hervorruft, infolgedessen jemand eine Vermögensverfügung vornimmt und einen Schaden erleidet. Der Täter muss vorsätzlich und in der Absicht handeln, eine rechtswidrige Bereicherung erreichen zu wollen.
Im vorliegenden Fall dürfte eine Strafbarkeit sowohl wegen vollendeten als auch wegen vesuchten Betruges zu verneinen sein. Ihrer Schilderung kann nicht entnommen werden, dass irgendjemand einen Vermögensschaden erlitten hat. Vor allem jedoch handelten Sie nicht mit betrügerischem Vorsatz. Sie wollten niemanden täuschen, niemandem einen Vermögensschaden zufügen und sich nicht rechtswidrig bereichern. Vielmehr haben Sie irrtümlich einen Fehler bei der Angabe Ihrer Adresse vorgenommen. Sollte der Nachbar also Strafanzeige erstatten, ist davon auszugehen, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt wird.
2.) Selbstverständlich hat der Herr nicht das Recht, Ihre Post zu öffnen. Hier steht eine Strafbarkeit gem. § 202 StGB wegen Verletzung des Briefgeheimnisses im Raum, so dass es auch Ihnen unbenommen steht, Strafantrag zu stellen. Allerdings möchte ich Ihnen hiervon abraten. Zum einen ist davon auszugehen, dass auch dieses Verfahren eingestellt wird. Denn auch die Straftat des § 202 StGB kann nicht fahrlässig verwirklicht werden sondern nur vorsätzlich. Sicherlich wird er dann behaupten, dass die Briefe zwischen seine Geschäftspost geraten sind und er dies erst nach dem Öffnen bemerkt hat. Zum anderen ist davon auszugehen, dass sich die Fronten durch solch wechselseitige Strafanzeigen weiter verhärten werden. Ich gehe davon aus, dass Ihnen an einem dauerhaften Nachbarschaftsstreit nicht gelegen ist. Daher empfehle ich Ihnen vielmehr, das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, wenn er sich wieder etwas beruhigt hat. Sie sollten versuchen, ihm das Problem mit Ihrer Post noch einmal zu schildern und ihm erläutern, wie es zu dem Irrtum kam. Es sollte eigentlich nicht schwer sein, sich dahingehend zu einigen, dass Sie sich gegenseitig für zukünftige Fälle zusichern, die Post des jeweils anderen, sollte sie im falschen Briefkasten landen, ungeöffnet weiterzuleiten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr RA!
Vielen Dank für Ihre Antwort! Er hat mir die ungeöffneten Briefe gezeigt & wieder mitgenommen! Er wollte Sie mir nicht aushändigen sondern "gleich zur Polizei" gehen. Es waren die Briefe wo der Briefkopf wie folgt aus sah:
Frau xxx xxx
bei Spielwaren xxx
Straße
Stadt
Er meinte, ich würde ihn durch die Mahnungen in Schwierigkeiten bringen wobei das ja mit ihm, meiner Meinung nach, nichts zu tun hat!
Wie oben schon erwähnt, ist mir bei einer anderen Sache, ein Fehler unterlaufen, wo ich anstatt den Adresszusatz das Firmen Feld ausgefüllt habe.
Ihm ist dadurch aber kein Schaden entstanden.
Er weiß auch, dass meine Post nicht ankommt, da es schon öfters deswegen zu Problemen meiner Seits kam.
Auch lässt er mit sich nicht reden. Das habe ich versucht.
Sehr geehrte Fragestellerin,
selbstverständlich kann er Ihnen Ihre Post nicht dauerhaft vorenthalten. Sollte er tatsächlich zur Polizei gehen, wird ihm dies dort sicherlich erläutert werden. Sollte er Ihnen Ihre Post nicht herausgeben, sollten Sie dann tatsächlich einen Strafantrag stellen, da dies eine Unterschlagung gem. § 246 StGB bedeutet.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt